Die "Ausländer-Raus"-Gesänge im Sylt-Video haben für Empörung gesorgt. Doch war es rechtmäßig, einzelne Personen identifizierend an den Pranger zu stellen? Nun hat das LG München I zugunsten einer jungen Frau entschieden.
Das Landgericht München I (LG) hat der Bild-Zeitung (Axel Springer Deutschland GmbH) die Veröffentlichung des unverpixelten Sylt-Videos untersagt. Konkret erwirkte eine junge Frau, die im Video die Worte "Ausländer raus" singt, eine umfassende einstweilige Verfügung. Der Beschluss liegt LTO vor (Beschl. v. 12.06.2024, Az. 26 O 6325/24).
Das LG verbietet die Verbreitung des Bildes der Frau im Video als auch zahlreiche Screenshots, die die Bild-Zeitung als Titel oder sonst zur Bebilderung verwendet hatte. Auch die Veröffentlichung eines weiteren Fotos, das die Antragstellerin auf der Tanzfläche mit einem Mann zeigt, wurde untersagt. Außerdem wurde der Bild verboten, den Vornamen der Frau zu nennen sowie eine Identifizierung von ihr mittelbar durch die Nennung des Namens ihres Freundes zu ermöglichen.
Eine Begründung enthält der Beschluss nicht, sondern verweist auf die Antragsschrift der Anwältin Dr. Patricia Cronemeyer (Cronemeyer Haisch). Anwältin Cronemeyer erklärt den gerichtlichen Erfolg gegenüber LTO mit dem Überwiegen der Persönlichkeitsrechte gegenüber den Interessen des Verlages an derartigen Berichterstattungen: "Wir reden hier von zahlreichen Berichterstattungen, die die Betroffene in Bild und Video voll erkennbar und großformatig zeigen, teils sogar mit der Nennung ihres (abgekürzten) Namens. Die mit dieser Art der Berichterstattung verbundene Stigmatisierung und Prangerwirkung mit der Folge sehr konkreter sozialer Ausgrenzung geht – darin folgt uns das Gericht – bei aller berechtigter Kritik zu weit."
Unzulässige Prangerwirkung
Die Einschätzung des LG München I deckt sich mit der Mehrzahl von Medienrechtlern, die LTO zur Rechtmäßigkeit der Berichterstattung befragt hat. Auch diese argumentierten vor allem mit der Prangerwirkung, wenn einzelne Personen aus einer Masse herausgegriffen werden und deutschlandweit Gegenstand einer anprangernden, stigmatisierenden Berichterstattung werden. Neben den Konsequenzen für den Job sahen sich viele nach der identifizierenden Berichterstattung auch erheblichen Anfeindungen ausgesetzt.
• Ob das Sylt-Video verpixelt werden muss, war auch Thema im LTO-Podcast "Die Rechtslage". Reinhören und abonnieren:
Grundsätzlich ist die Verbreitung eines Bildes nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit Einwilligung der Person zulässig. Es gibt allerdings Ausnahmen, die in § 23 KUG normiert sind, u.a. das zeitgeschichtliche Ereignis. Es sprechen gute Argumente dafür, die Sylt-Gesänge "Deutschland den Deutschen – Ausländer raus" zum Lied von Gigi d'Agostino "L'armour toujours" als zeitgeschichtliches Ereignis zu bewerten. Denn belegt wird damit, dass rechtsextremistische Parolen – ob nun ernsthaft gemeint oder nicht – in der Mitte der Gesellschaft und auch in obersten Gesellschaftsschichten hemmungslos verbreitet werden.
Andererseits ist rechtlich aber die Rückausnahme in § 23 Abs. 2 KUG zu beachten. Danach ist auch bei Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses die Verbreitung eines Bildes unzulässig, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten entgegenstehen. Dies kann im Falle einer Prangerwirkung der Fall sein. Allerdings gibt es auch keinen pauschalen Vorrang für das Persönlichkeitsrecht, nur weil Berichterstattung eine Person stigmatisiert. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in einem solchen Fall abzuwägen, ob gewichtige Gründe für eine identifizierende Berichterstattung sprechen (1 BvR 131/96). Dies ist etwa dann der Fall, wenn gerade ein öffentliches Interesse an der Identität der betroffenen Person besteht. Ein solches Interesse hat das LG München I hier offenbar nicht gesehen.
Bild bislang ohne Stellungnahme
Für die Bild-Zeitung sind die Folgen der "Prangerwirkung" keine unbekannte Rechtsfrage. Vor acht Jahren verbot das OLG München etwa den "Pranger der Schande", in dem die Bild Hassbotschaften auf Facebook gegen Flüchtlinge mitsamt den Fotos der User veröffentlichte.
Axel Springer hatte im Prozess die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Laut dem Beschluss ging allerdings eine solche nicht ein. Axel Springer erklärte auf LTO-Anfrage, man prüfe derzeit die Einlegung von Rechtsmitteln. Das Unternehmen kann nun Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Dann käme es zur mündlichen Verhandlung vor dem LG München I.
Der Beschluss selbst bindet nur Axel Springer. Allerdings dürfte nach den gerichtlichen Wertungen auch die mehr oder weniger identische identifizierende Berichterstattung etwa vom WDR oder von Zeit Online nach Auffassung des LG München I rechtswidrig sein, sodass Folgeverfahren nicht unwahrscheinlich sind.
* Ergänzt um 22:45 Uhr um Stellungnahme von Axel Springer
Bild-Zeitung unterliegt vorm LG München I: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54757 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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