LG München I zu Uber: Wieder ein Verbot - wieder zu spät?

10.02.2020

2018 hatte der BGH die damalige Version der Uber-App untersagt. Nun hat ein Münchner Taxiunternehmen gegen die neuere Version geklagt und überwiegend Recht bekommen. Nur: Uber hat seine Apps mittlerweile schon wieder überarbeitet.

Die Apps "Uber Black", "Uber X" und "Uber Van" verstoßen gegen das Personenbeförderungsgesetz und sind deshalb in München verboten. Das entschied das Landgericht München I (LG) in einem am Montag ergangenen Urteil (v. 10.02.2020, Az. 4 HK O 14935/16).

Seit über fünf Jahren ist das US-amerikanische Unternehmen Uber auch in Deutschland vertreten und bietet über seine Apps verschiedene Dienste an. Immer wieder wurden diese Apps jedoch von deutschen Gerichten untersagt. 2018 verbot der Bundesgerichtshof (BGH) die App "Uber Black" in ihrer damaligen Version (Urt. v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16) und erst vor Kurzem wurde vom Landgericht Frankfurt am Main die aktuelle Version der Uber-App als wettbewerbswidrig eingestuft und untersagt.

Nun hatte sich auch das Landgericht München I mit gleich mehreren Apps von Uber zu beschäftigen. Eine Münchner Taxiunternehmerin hatte gegen Uber geklagt. Die Apps des Unternehmens würden gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstoßen, argumentierte die klagende Unternehmerin.

Uber hält die gesetzlichen Anforderungen nicht ein

Die 4. Handelskammer des LG Münchens I gab ihr in weiten Teilen nun Recht. Nach § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG dürften mit einem Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen seien, so das Gericht. Dass das auch ordnungsgemäßg erfolgt ist, sei aufzuzeichnen, entsprechende Nachweise seien aufzubewahren. Zudem müssten die Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, nachdem sie einen Auftrag ausgeführt hätten, so das Gericht weiter. Einzige Ausnahme von der Pflicht zur Rückkehr sei die Erteilung eines neuen Auftrages vom Betriebssitz.

Nach Anhörung diverser Zeugen kam das LG nun zu dem Ergebnis, dass Uber die genannten Anforderungen nicht einhalte. Uber nehme mit dem Modell der jetzigen App zumindest billigend in Kauf, dass die Fahrer selbständig über ihre Fahrten entscheiden und nicht der Unternehmer am Betriebssitz. Die App fördere außerdem die wiederkehrenden Verstöße gegen die Pflicht, zum Betriebssitz zurückzukehren, da sie potenzielle Fahrgäste immer sofort anzeige – auch ohne Einschaltung des Mietwagenunternehmers.

Uber argumentierte, das Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen zu haben. Da der Fahrdienstvermittler allerdings keine ausdrückliche Erlaubnis der Behörde vorlegen konnte, reichte dem LG das nicht aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist für die klagende Taxiunternehmerin jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro sofort vollstreckbar.

Uber hat bereits schon wieder nachgebessert

Ob Uber in Berufung geht, prüft das Unternehmen nach eigenen Angaben noch. Die Reaktionen auf das Urteil blieben jedoch gelassen. "Wir haben bereits Ende Dezember unser Modell in ganz Deutschland komplett umgestellt", sagte ein Uber-Sprecher. "Das Urteil betrifft daher einen alten Vermittlungsprozess, der nicht mehr genutzt wird. Daher wird es keine Auswirkungen auf unseren Service haben, wie er aktuell angeboten wird."

Die Umstellung der App erfolgte im Anschluss an das bereits genannte Urteil des LG Frankfurt am Main. Uber kündigte bereits kurz nach dem Urteil Neuerungen an, insbesondere solle die Rückkehrpflicht in Zukunft mit einem Mechanismus überprüft und durchgesetzt werden, den Uber nach eigenen Angaben neu in das System einfügt habe.

ast/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I zu Uber: Wieder ein Verbot - wieder zu spät? . In: Legal Tribune Online, 10.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40209/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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