Coaching-Vertrag zu Kryptowährung nichtig: Online-Anbieter muss 1.500 Euro zurück­zahlen

15.01.2025

Per Fernunterricht zum Kryptoexperten werden: Klingt vielversprechend, wenn man sich den Bitcoin-Kurs anschaut. Der Schutz vor unseriösen Anbietern, die über keine Unterrichtserlaubnis verfügen, gilt auch für Unternehmer, so das LG München I.

Die 44. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zu Kryptowährungen zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Der entsprechende Vertrag sei nichtig (Urt. v. 15.01.2025, Az. 44 O 16944/23). Der Plattformbetreiberin fehle es an einer erforderlichen Zulassung, außerdem könne sich die klagende Frau auf den Schutz des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)) berufen.

In dem Fall ging es um einen Coach, der die Frau online in die Welt der Kryptowährungen einführen wollte. Die Kundin war bei Vertragsschluss erwerbslos gewesen und wollte sich später vom Vertrag lösen. Ihr Argument: Sie habe sich durch die Werbung der Plattformbetreiberin in den sozialen Medien und den mit ihr online verhandelnden Coach, der ihr gegenüber als Finanzexperte auftrat, überrumpelt gefühlt.

Die beklagte Plattformbetreiberin zeigte sich vor Gericht überzeugt, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Sie argumentierte, das FernUSG und die dort geregelten Schutzmechanismen seien auf den geschlossenen Vertrag schon nicht anwendbar. Die bei Vertragsschluss erwerbslose Kundin habe den Vertrag nämlich als Existenzgründerin geschlossen und sei daher wie eine Unternehmerin zu behandeln. Außerdem habe sie beim Bestellvorgang aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Dieser Auffassung ist das Gericht aber nicht gefolgt, vielmehr hat es der Klage der Frau weitgehend zugesprochen. Laut Gericht ist die Kundin bei Vertragsschluss wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.

Schutz bei Abschluss von Fernunterrichtsverträgen gilt auch für Unternehmer

Jedenfalls sei der Vertrag aber nichtig, denn das FernUSG sei sehr wohl zum Schutze der Frau anwendbar, auch wenn man sie als Unternehmerin ansähe. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten der Anbieter:innen und Teilnehmer:innen bei Fernunterricht. Es definiert hierfür Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge und bestimmt in § 7 I FernUSG, dass Fernunterrichtsverträge, die ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, nichtig sind. Die beklagte Plattformbetreiberin hat laut Gericht den Fernunterricht angeboten, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. 

Zur Begründung führte das Gericht weiter aus: Der Schutzzweck des Gesetzes bestehe darin, allgemein vor Anbieter:innen zu schützen, die nicht durch staatliche Stellen geprüft wurden und von denen sich Kund:innen wegen der räumlichen Distanz nicht selbst ein Bild machen können, so wie es bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz der Fall wäre. Die klagende Frau sei bei Vertragsschluss erwerbslos gewesen und habe sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden, so das Gericht. Selbst wenn unterstellt würde, dass sie sich mit dem Coaching eine Existenz im Bereich E-Commerce aufbauen wollte, sei sie deshalb nicht wesentlich geringer schutzbedürftig als eine Verbraucherin im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 7 I FernUSG sei deshalb auch auf Personen anzuwenden, die keine Verbraucher:innen sind.

Die Klage hatte damit überwiegend Erfolg. Nur einen immateriellen Schadensersatz für einen behaupteten Kontrollverlust der Klägerin über ihre Daten beim Bestellvorgang sah das Gericht nicht und wies die Klage insoweit ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

mh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Coaching-Vertrag zu Kryptowährung nichtig: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56335 (abgerufen am: 12.02.2025 )

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