LG München I sieht Irreführung: Amazon darf Prime-Video-Kunden keine Wer­bung auf­zwängen

17.12.2025

Wer sich das werbefreie Prime Video holt, rechnet fest mit Werbefreiheit. Amazon darf einseitig nichts daran ändern und Spots einspielen. Weder das Gesetz noch die Nutzungsbedingungen sehen dies vor. Das hat das LG München I entschieden.

Amazon darf nicht einseitig seine Vertragsbedingungen ändern und Kunden seines Streamingdienstes Prime Video Werbung einspielen. Das hat das Landgericht (LG) München I entschieden und so einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen stattgegeben (Urt. v. 16.12.2025, Az. 33 O 3266/24). Amazon soll den Kunden nun ein Berichtigungsschreiben schicken.

Laut Pressemitteilung hatte Amazon Anfang 2024 die Prime-Video-Kundschaft per Mail informiert, dass ab Februar in begrenztem Umfang Werbung gesendet würde. Wer keine Werbung sehen wolle, sollte im Monat 2,99 Euro mehr zahlen. Laut dem Bundesverband ist das unlauter. Bei Vertragsabschluss hätten sich die Kunden auf ein werbefreies Angebot eingestellt, dies sei für die meisten ein zentraler Aspekt für die Entscheidung gewesen, das Streamingangebot überhaupt abzuschließen.

Amazon hingegen ist der Meinung, dass es ein rundfunkähnliches Telemedium sei, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Teil des Programms sein könne.

Kunden müssen sich auf Vertrag verlassen können

Die 33. Zivilkammer bestätigt jedoch die Verbraucherschützer und sieht in Amazons Vorgehen einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb. Das Unternehmen müsse es unterlassen, vergleichbare Mitteilungen künftig zu versenden und sei zur Richtigstellung gegenüber den Kunden verpflichtet. 

Die Richter werteten die Mail als irreführend nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn Amazon suggeriere den Kunden, dass es nur noch ein Streamingangebot mit Werbung schulde. Aber weder die Amazon-Nutzungsbedingungen noch das Gesetz erlaubten eine solche einseitige Vertragsänderung. Nach den eigenen Nutzungsbedingungen könnten nur die angebotenen Videoinhalte selbst (also welche Film- und Serientitel angeboten werden), nicht jedoch die Art der Bestandteile der abonnierten Inhalte (mit oder ohne Werbung) geändert werden. Auch aus den gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus den Vorschriften der §§ 327 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), ergebe sich kein Anspruch auf einseitige Vertragsanpassung: Bei Vertragsschluss hätten sich die Kunden darauf eingestellt, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können.

Auch auf die in Art. 5 Grundgesetz (GG) garantierte Programmfreiheit, die den Rundfunkanbieter vor staatlicher Einmischung schützen soll, kann sich Amazon laut Gericht nicht berufen, da das Unternehmen selbst ursprünglich ein werbefreies Streamen zum Vertragsgegenstand gemacht habe und sich nun auch daran festhalten lassen müsse.

Amazon prüft weitere rechtliche Schritte

"Obwohl wir die Entscheidung des Gerichts respektieren, sind wir mit den Schlussfolgerungen nicht einverstanden", sagte ein Unternehmenssprecher von Amazon. "Wir haben unsere Kunden transparent, im Voraus und in Übereinstimmung mit geltendem Recht über das Update zu Werbung bei Prime Video informiert."

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sieht in dem Urteil ein positives Signal für eine noch anhängige Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen auf Schadensersatz gegen Amazon. Damit will sie unter anderem erreichen, dass Betroffene eine Entschädigung erhalten.

Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig, Amazon behält sich nach eigenen Angaben weitere Schritte vor.

pdi/LTO-Redaktion 

mit Material der dpa

Zitiervorschlag

LG München I sieht Irreführung: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58888 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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