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LG München I sieht Irreführung der Verbraucher: Tesla hat noch lange keinen echten Auto­pi­loten

14.07.2020

Das Tesla-Cockpit

Moose - stock.adobe.com

Bei der Werbung für seine Fahrerassistenzsysteme hat das Unternehmen Tesla nach Ansicht des LG München I übertrieben. Die Richter untersagten dem Elektroauto-Konzern unter anderem die Nutzung des Begriffs "Autopilot".

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Teslas vollmundige Werbung für die Selbstfahrfähigkeiten seiner Autos hat dem Unternehmen eine deutliche Klatsche vor Gericht eingebracht. Mit dem Namen "Autopilot" für sein Fahrerassistenz-Paket und einigen anderen Aussagen im Zusammenhang mit autonomem Fahren hat es der derzeit wertvollste Autohersteller der Welt in den Augen des Landgerichts (LG) München I übertrieben und die Verbraucher in die Irre geführt. Die Kammer gab am Dienstag der Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich recht und verbot Tesla, mit diesen Aussagen zu werben (Urt. v. 14.07.2020, Az. 33 O 14041/19).

Konkret ging es in der Klage um Aussagen aus dem Juli 2019, die in den Bestellvorgang des Model 3 integriert waren. Dort hieß es unter anderem "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" oder "Navigieren mit Autopilot-Funktionalität". Dies erwecke beim Durchschnittsverbraucher eine falsche Vorstellung, befand das Gericht. Denn tatsächlich seien sowohl der "Autopilot" als auch das ergänzend buchbare Paket "Volles Potenzial für autonomes Fahren" nur Komponenten eines Fahrerassistenzsystems.

Eine Fahrt ohne menschliches Eingreifen sei mit den Systemen nicht möglich, so das Gericht. Tesla suggeriere aber, dass seine Autos vollkommen autonom fahren könnten. Zudem werde der Eindruck erweckt, dass Autos in Deutschland autonom fahren dürften. Dies sei aber nach den geltenden Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes nicht erlaubt. Die Aussagen von Tesla seien daher irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Tesla will bald mit Produktion in Brandenburg starten

Zwar hatte Tesla auf seiner Seite auch darauf hingewiesen, dass der Fahrer das Auto aktiv überwachen müsse und ein autonomer Betrieb nicht möglich sei. Dies reichte dem Gericht aber nicht. Die Texte auf der Homepage wurden zwischenzeitlich zwar teilweise überarbeitet, Begriffe wie "Autopilot" enthielten sie am Dienstagnachmittag aber nach wie vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale sprach von einem "Erfolg auf der ganzen Linie". Auch Tesla müsse sich "an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen", sagte er. Die Wettbewerbszentrale, die eine Organisation der deutschen Wirtschaft ist, war nach eigenen Angaben auf mehrere Beschwerden hin gegen Tesla vorgegangen. Von wem die Beschwerden stammten, sagte Ottofülling nicht.

Die Fähigkeit von Autos, den Fahrer zu unterstützen oder selbstständig zu fahren, wird typischerweise in fünf Stufen eingeteilt: Vom assistierten Fahren auf Stufe eins - zum Beispiel mit Tempomat - bis zum autonomen Fahren auf Stufe fünf, bei dem der Mensch nur noch Passagier sein soll. Selbst die vorhergehende Stufe vier, "vollautomatisiertes Fahren", bei der der Fahrer Zeitung lesen dürfte, aber eingreifen könnte, gilt bestenfalls als in erst mehreren Jahre realisierbar. Ottofülling sagte, die Tesla-Fahrzeuge befänden sich derzeit höchstens am Anfang der dritten Stufe.

Besser lief es für Tesla am Dienstag beim Bau seiner neuen Fabrik in Brandenburg: Das Unternehmen kann dort mit Fundament und Rohbau beginnen, obwohl die endgültige umweltrechtliche Genehmigung noch aussteht. Das Brandenburger Landesumweltamt habe grünes Licht für weitere Arbeiten mit einem vorzeitigen Beginn gegeben, teilte das Umweltministerium am Dienstag in Potsdam mit. Damit könne das Unternehmen Gründungs- und Fundamentarbeiten sowie Erd- und Rohbauarbeiten vornehmen und Verkehrsflächen errichten. Bereits in einem Jahr will Tesla in Grünheide mit der Produktion starten und möglichst bald 500.000 Fahrzeuge pro Jahr herstellen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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LG München I sieht Irreführung der Verbraucher: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42197 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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