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LG München I zu Persönlichkeitsrechten: "Gollum" ist eine Belei­di­gung

21.11.2022

Der Herr der Ringe: Die Rückkehr des Königs. Elijah Wood als Frodo, Andy Serkins als Gollum und Sean Astin als Sam. New Line Cinema 2003

Die Filmszenen mit ihm sind immer wieder gruselig und abstoßend: Gollum mit den beiden Hobbits Frodo und Sam im Film "Der Herr der Ringe: Die Rückkehr des Königs" von 2003. Foto: picture-alliance / Mary Evans Picture Library

Eine Bürgerbewegung bezeichnete einen Wissenschaftler in einem Flyer als "Gollum" – und landete dafür vor Gericht. Personen nach der Tolkien-Figur zu benennen, sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so das LG München I.

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Die Bezeichnung einer Person als "Gollum" ist geeignet, rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzugreifen. Das Landgericht München I (LG) entschied in diesem Sinne, dass eine Bürgerbewegung es unterlassen müsse, einen Wissenschaftler so zu bezeichnen (Beschl. v. 14.11.2022, Az. 25 O 12738/22).

Eine Bürgerbewegung bezeichnete in einem Flyer, der in der Öffentlichkeit verteilt wurde, einen Wissenschaftler als "Gollum". Gollum ist eine Figur aus den Fantasyromanen "Der Hobbit" und "Der Herr der Ringe" von J. R. R. Tolkien. Ursprünglich war er ein Hobbit, der durch den Ring der Macht zu einem "nicht positiv besetzten Wesen" wird, das "angesichts der vom Autor zugeschriebenen optischen und charakterlichen Eigenschaften überwiegend negativ konnotiert ist". So führt es das Gericht in seinem Beschluss, der LTO vorliegt, aus.

Diese als Meinungsäußerung einzustufende Aussage sei nun aufgrund dieses negativen Bildes der Romanfigur Gollum eine "nicht mehr sachbezogene Herabsetzung der Person des Antragstellers". Außerdem handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn die Benennung als "Gollum" ausdrücken solle, dass der Wissenschaftler keine entsprechende wissenschaftliche Bildung habe. Denn eine solche habe der klagende Wissenschaftler hinreichend nachgewiesen.

Die Äußerung sei auch nicht als Satire einzuordnen. Denn es werde, so das Gericht, weder ein Missstand angeprangert, noch "ein Widerspruch zwischen Anspruch und Realität" aufgedeckt. Die Bürgerbewegung habe darf den Wissenschaftler daher nicht weiter so nennen.

Rechtsanwalt Yannick Hoppe von der Kanzlei Brost Claßen, der den Wissenschaftler vertrat, begrüßt die Entscheidung des Gerichts. "Herabwürdigende Vergleiche mit Filmfiguren ohne jeglichen sachlichen Zusammenhang sind beleidigend und nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Betroffene müssen sich derartige Äußerungen nicht gefallen lassen", erklärt er. Außerdem weist er auf einen weiteren Fall hin, in dem es ebenfalls um die Bezeichnung als „Gollum“ ging. Ein türkischer Arzt nannte Erdogan so, verlor seinen Job und wurde sogar kurzzeitig festgenommen.

ast/LTO-Redaktion

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LG München I zu Persönlichkeitsrechten: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50236 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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