LG München I zu formellem Fehler: Miet­p­reis­b­remse in Bayern unwirksam

06.12.2017

Die bayerische Mietpreisbremse ist bzw. war ungültig - zumindest für die Zeit von Sommer 2015 bis Juli 2017. Das Urteil des Münchner LG I könnte Signalwirkung für künftige Mietstreitigkeiten haben, befürchtet der lokale Mieterverein.

Das Landgericht (LG) München I hat am Mittwoch die bayerische Mietpreisbremse in ihrer ursprünglichen Form gekippt. Die von der Staatsregierung im Sommer 2015 erlassene Mietpreisbremsenverordnung sei wegen eines Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam (Urt. v. 06.12.2017, Az. 14 S 10058/17).

Gilt - wie in München - die Mietpreisbremse, dürfen die Preise bei Wiedervermietungen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zwei Mieter aus der Münchner Innenstadt hatten deswegen versucht, von ihrer Vermieterin Auskunft über die Miete ihrer Vorgänger einzuklagen. Vor dem Münchner Amtsgericht waren die Kläger damit im Juni 2017 gescheitert, weil das Gericht die Mitpreisbremsenverordnung für unrechtmäßig hielt. Dieses Urteil ist nun vom LG bestätigt worden.

Zwar bestünden aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass der Münchener Wohnungsmarkt angespannt ist und die Einführung einer Mietpreisbremse gerechtfertigt sei. Die Rechtsverordnung müsse in ihrer Begründung aber für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden sei. Dem werde die Mitpreisbremsenverordnung in Bayern aber nicht gerecht. Die Bundesländer legen fest, wo die Mietpreisbremse gilt, indem sie Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen. In Bayern sind das 138 Gemeinden.

"Mieter werden laufende Verfahren verlieren"

Nach Auskunft des Justizministeriums handelt es sich um das erste Berufungsurteil dieser Art in Bayern. Zwar hat es nur für die beiden Parteien des Rechtsstreits Bedeutung, wie Pressesprecher Uwe Habereder vom Landgericht erklärte. Allerdings könnte es eine Signalwirkung für weitere Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern haben.

"Zwar ist jedes Gericht frei, die Wirksamkeit der Verordnung anders zu beurteilen, aber das Urteil dürfte eine Vorreiterrolle für ganz Bayern haben", hieß es seitens des bayerischen Landesverbandes des Deutschen Mieterbunds. "Die Mieter, die auf der Grundlage dieser Verordnung noch laufende Verfahren zur Mietpreisbremse haben, werden verlieren", sagte Volker Rastätter, Geschäftsführer des Münchner Mietervereins.

Die Staatsregierung hat die Mietpreisbremsenverordnung im Juli überarbeitet und eine "ergänzende Begründung" nachgelegt. Darin wird nicht nur erklärt, welche Kriterien eine Mietpreisbremse rechtfertigen - etwa die Prognose der Bevölkerungsentwicklung und die Bautätigkeit -, sondern auch, wie schwer die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Durch die nachträgliche Begründung werde der Formverstoß aber nicht rückwirkend geheilt, so das LG München I in seiner Entscheidung.

Neue Daten mit anderen Erkenntnissen?

Darüber, ob die nachgeschobene Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Nach Ansicht des Mietervereins ist das allerdings fraglich: "Wir werden wieder einen Musterprozess führen müssen", sagte Rastätter. "Nur dann können wir sehen, ob die neue, nachgebesserte Verordnung nun gilt."

Zusätzlich möchte das Justizministerium die Daten, die in diese Beurteilung einfließen, neu erheben lassen. "Es ist völlig klar: Unsere Mieterinnen und Mieter brauchen Rechtssicherheit", so Justizminister Winfried Bausback (CSU). "In diesem Rahmen lassen wir eine neue Datenbasis - anders als bei der bisherigen Verordnung, die auf Grundlage von Daten des Landesamtes für Statistik erstellt worden war - durch einen externen Gutachter erheben." Momentan liefen dafür die Ausschreibungen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I zu formellem Fehler: Mietpreisbremse in Bayern unwirksam . In: Legal Tribune Online, 06.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25875/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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