LG München I gibt Verbraucherzentrale Recht: Ama­zons "Dash But­tons" ver­letzen Infor­ma­ti­onspf­lichten

02.03.2018

Amazon muss Kunden vor der Bestellung über "Dash Buttons", die auf Knopfdruck Waren ordern, umfangreicher informieren. Das hat das LG München I auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin entschieden. 

Das Landgericht (LG) München I hat Amazon zur Unterlassung seiner aktuellen Bestellgestaltung bei  den "Dash Buttons" verurteilt (Urt. v. 01.03.2018, Az. 12 O 730/17). Das Unternehmen müsse den Kunden auch bei Bestellungen über die Buttons über das Produkt informieren und dürfe sich nicht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, den Preis zu ändern oder eine andere als vom Kunden ausgewählte Ware zu liefern. Damit gab das Gericht der Verbraucherzentrale NRW Recht, die in der Ausgestaltung der Dash Buttons Verstöße gegen gesetzliche informationspflichten sah.

Mit einem Druck auf den Dash Button können Nutzer ein über eine App vorher festgelegtes Markenprodukt des täglichen Bedarfs, wie z.B. Waschmittel, Tierfutter oder Toilettenpapier bestellen. Dabei ist ein Dash Button allein auf Waren einer bestimmten Marke festgelegt. Nach Installation des Geräts und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash Button ausgelöst.

Dass Amazon dabei erst nach dem Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Waren informiert, bewertete das LG als unzulässig. Informationen über Preis und die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Ware müsse Amazon seinen Kunden zu Verfügung stellen, bevor sie die Bestellung tätigen. Zudem müssten die Buttons mit einem Hinweis auf die zahlungspflichtige Bestellung beschriftet werden. Das Gericht gab Amazon darüber hinaus auf, die Verwendung der Klausel, mit der sich das Unternehmen Änderungen der Vertragsbedingungen vorbehält, zu unterlassen.

"Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber", stellt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski, klar: "Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor."

Update, 15:57 Uhr: Amazon teilte nach der Entscheidung mit, gegen die Entscheidung des LG München I Berufung einlegen zu wollen. Der Schutz der Kundenrechte werde durch den Dash Button gewährleistet, äußerte ein Sprecher gegenüber LTO. "Wir sind davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen und dass es dem Kunden erlaubt sein sollte, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, wie er einkaufen will". 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I gibt Verbraucherzentrale Recht: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27311 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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