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LG München I: Haftpf­licht­kasse muss Gast­haus für Corona-Sch­lie­ßung ent­schä­d­igen

22.10.2020

Stühle stehen auf Tisch

maxdigi - stock.adobe.com

Viele Gasthäuser sind für den Fall versichert, dass sie vorübergehend schließen müssen. Wegen Corona wollen die Versicherungen aber oft nicht zahlen, so dass nun viele Fälle vor Gericht landen. Dort hat nun erneut ein Wirt gewonnen.

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Im Streit zahlreicher Wirte gegen ihre Versicherungen um Corona-Kosten hat erneut ein Gasthaus vor Gericht gewonnen. Das Landgericht (LG) München I sprach der Münchner Gaststätte Sankt Emmeramsmühle am Donnerstag für die Schließung im Frühjahr gut 427.000 Euro zu. Damit gab es der Klage des Wirts gegen die Darmstädter Haftpflichtkasse statt (Urt. v. 22.10.2020, Az. 12 O 5868/20). 

Wie viele Versicherer hatte sich auch die Haftpflichtkasse geweigert zu zahlen. Das Gericht befand nun aber, dass die Klausel, mit der sie ihren Leistungsumfang einschränken wollte, intransparent und daher unwirksam sei. Zudem betonte die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kammer, dass es nicht darauf ankomme, ob das Virus in dem betroffenen Betrieb aufgetreten sei. Entscheidend sei, dass der Betrieb wegen des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. 

Das Gericht sah zudem auch keinen Grund, die Ansprüche des Wirts wegen staatlicher Hilfen oder Kurzarbeitergeld zu mindern. Diese seien ja keine Schadensersatzzahlungen für die Betriebsschließung. 

Diese Rechtsansicht dürfte nicht nur dem beklagten Versicherer weh tun: Schließlich hatten die Bayerische Landesregierung gemeinsam mit zahlreichen Versicherern im April eine Kulanz-Lösung entwickelt, wonach diese ihren Kunden im Falle von Betriebsschließungen lediglich 15 Prozent Entschädigung zahlen sollen. Dass nach dieser Lösung nur ein Bruchteil der eigentlich vereinbarten Versicherungssumme –und das "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - gezahlt wird, wurde damit begründet, dass sich durch Kurzarbeitergeld, Soforthilfen von Bund und Land sowie durch ersparte Aufwendungen für Materialkosten der wirtschaftliche Schaden bei den betroffenen Betrieben ohnehin um rund 70 Prozent reduziere. Und von den verbleibenden 30 Prozent würde dann eben "freiwillig" nur die Hälfte übernommen.

Weiteres Urteil erwartet: Gaststätte am Viktualienmarkt fordert 465.000 Euro 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Haftpflichtkasse gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird, ist noch offen: Nach Angaben eines Sprechers des Versicherers gegenüber LTO, werde man die Entscheidung "gründlich auswerten und prüfen". Zugleich verwies er auf diverse Urteile, in denen sich Gerichte "gegen die Inanspruchnahme der Betriebsschließungsversicherung" augesprochen hätten. "Die Haftpflichtkasse ist überzeugt, dass kein Urteil zeichensetzend ist für andere anhängige Verfahren", so der Sprecher.

Ob das auch vor dem LG München gilt? Voraussichtlich kommenden Dienstag steht dem Versicherer dort bereits ein weiteres Urteil bevor. Auch in diesem Verfahren geht es nach Angaben des LG München um Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung, Kläger ist der Wirt der Gaststätte "Der Pschorr" am Münchner Viktualienmarkt. Die eingeklagte Summe beläuft sich hier auf rund 465.000 Euro.

Erst am Mittwoch hatten sich der Wirt der bekannten Gaststätte Paulaner am Nockherberg und die Allianz bei einer ähnlichen Klage außergerichtlich geeinigt. In einem anderen Fall entschied das Gericht Anfang Oktober bereits zugunsten des Augustinerkellers und sprach dem Wirt gut eine Million Euro zu. Alleine beim Landgericht München I sind bisher 88 Klagen zu den Betriebsschließungsversicherungen eingegangen. Die Allianz sah sich zuletzt bundesweit mehr als 100 gegenüber.

Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga Bayern begrüßte das Urteil vom Donnerstag. "Es bestätigt unsere Rechtsauffassung", sagte Landesgeschäftsführer Thomas Geppert. Allerdings komme es auch immer auf den einzelnen Vertrag an.

dpa/acr/hs/LTO-Redaktion

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LG München I: Haftpflichtkasse muss Gasthaus für Corona-Schließung entschädigen . In: Legal Tribune Online, 22.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43186/ (abgerufen am: 20.01.2021 )

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