Wenn bei der rechtmäßigen Durchsuchung nach Drogen Schäden an einem Auto entstehen, so haftet nicht automatisch die Polizei. Ein entsprechendes Urteil des LG Magdeburg wurde am Donnerstag bekannt.
Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Magdeburg kommt es für die Frage der Erstattung von Schäden, die bei einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme u.a. durch einen Drogenhund entstanden sind, auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an. Ist der Einsatz rechtmäßig, müssten die entstandenen Schäden nicht von der Polizei und damit dem Steuerzahler getragen werden, so die Magdeburger Richter mit Urteil vom 14.07.2011 (Az. 10 O 787/11).
Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer Mutter, deren Sohn ihr Auto genutzt hatte, um Drogen einzukaufen. Als die Polizei den Wagen mit einem Spürhund durchsuchte und Marihuana sowie einen geladenen Revolver fand, entstanden den Angaben der Frau zufolge Kratzer und Lackschäden in Höhe von rund 4000 Euro.
Die 10. Zivilkammer lehnte einen Schadensersatzanspruch der Frau gegen die Polizei aus den genannten Gründen ab. Allerdings habe sie einen Anspruch gegen ihren Sohn, da davon auszugehen sei, dass sie bei der Überlassung des PKWs nicht damit einverstanden war, dass ihr Sohn den PKW für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutzt.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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LG Magdeburg: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3820 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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