Ein Münchner Apotheker reichte gegen seinen Mitbewerber Unterlassungsklage ein, weil er Medikamente über Amazon vertrieb. Die Handelskammer am LG Magdeburg vermochte allerdings keinen Unterschied zu zulässigen Internetapotheken erkennen.
Ein Apotheker aus München ist mit seiner Unterlassungsklage wegen des Verkaufs von Arzneimitteln über die Onlineplattform Amazon gescheitert. Eine Apotheke aus dem Harz darf weiter über die Handelsplattform rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertreiben. Das Landgericht (LG) Magdeburg entschied am Freitag, dass dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Urt. v. 18.01.2019, Az. 36 O 48/18).
Ein Mitbewerber aus München hatte seinen Kollegen darauf verklagt, es zu unterlassen, Medikamente über Amazon zu vertreiben. Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige, beklagte Apotheker bietet über die Onlineplattform als sogenannter Marktplatz-Verkäufer rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an. Dabei tritt er den Angaben nach auf der Handelsplattform mit dem Namen seiner Apotheke auf, die auch Verkauf und Versand der Medikamente übernimmt.
Aus Sicht der Handelskammer des LG Magdeburg spreche nichts gegen diesen Handelsweg. Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon stelle jedenfalls keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
LG: "Wenn doch Internetapotheken erlaubt seien…"
Dabei bezogen sich die Magdeburger Richter auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2012, wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist (Urt. v. 18.10.2012, Az. 3 C 25/11).
Wenn aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker auch den Vertriebsweg über eine Handelsplattform - wie amazon.de – wählen, entschied die 4. Kammer. Amazon vermittle auch lediglich den Zugang zum Angebot der Apotheke. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei das US-Unternehmen letztlich nicht beteiligt, da immer noch der Apotheker die Medikamente verkaufe und versende. Für den Medikamentenversand besitze der Apotheker die entsprechende behördliche Genehmigung.
Auch Kundenbewertungen auf Amazon stellten aus Sicht der Handelskammer keine unzulässige Werbung für Medikamente dar. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen, dass es sich nicht um Werbung oder Bewertungen der Apotheke selbst handelt, sondern um Meinungen der Verbraucher, so das LG Magdeburg.
mgö/LTO-Redaktion
LG Magdeburg zum Wettbewerb zwischen Apotheken: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33317 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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