Notstand rechtfertigt Hausfriedensbruch: Zum Wohl der Tiere

11.10.2017

Ziviler Ungehorsam kann zum Schutz von Tieren notwendig sein, wenn die staatlichen Organe ihre Aufgabe nicht erfüllen. Dies entschied das LG Magdeburg und sprach drei Tierschützer frei, die in einen Zuchtbetrieb eingedrungen waren.

Besteht Gefahr für die Gesundheit der Tiere, so kann dies einen Notstand bedeuten, der Tierschützer zum Eindringen in einen Zuchtbetrieb berechtigen kann. Mit dieser Argumentation verwarf das Landgericht (LG) Magdeburg am Mittwoch die Berufung der Staatsanwaltschaft und sprach zwei Männer und eine Frau vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (Urt. v. 11.10.2017, Az. 28 Ns 182 Js 32201/14).

Damit bestätigte es das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Haldensleben. Die Tierschützer waren in einen Schweinestall eingedrungen und hatten dort herrschende Missstände auf Bildern und Video dokumentiert.

Der Vorsitzende Richter der 8. Strafkammer, Ulf Majstrak, begründete das Urteil damit, dass eine Gefahr für das Tierwohl bestanden habe und die Angeklagten dies hätten schützen wollen. "Sie haben genau das getan, was nötig war und was als mildestes Mittel zur Verfügung stand", sagte Majstrak. Wenn staatliche Organe ihre Arbeit nicht so machten, wie es sein sollte, müssten die Bürger eingreifen.

Kontrollen durch Behörden ohne Befund

Die drei Tierschützer waren im Sommer 2013 in die Tierzuchtanlage im Ortsteil Sandbeiendorf in der Gemeinde Burgstall in Sachsen-Anhalt gegangen, um dort die Haltungsbedingungen zu filmen. In der Anlage mit mehr als 60.000 Tieren waren unter anderem Kastenstände deutlich kleiner als gesetzlich vorgeschrieben.

Der Vorsitzende Majstrak verkündete die Bestätigung des Freispruchs für die drei Tierschützer im Alter von 37 bis 53 Jahren am Mittwoch nach einstündiger Verhandlung. Vor dem Gericht hatten Unterstützer der Angeklagten am Morgen mit Transparenten demonstriert.

Mit ihrem Urteil schloss sich die Kammer der Argumentation des AG an, welches schon von einem Notstand nach § 34 Strafgesetzbuch (StGB) ausgegangen war. Die Angeklagten hätten die Missstände bei der Haltung der Tiere filmen dürfen, um auf diese aufmerksam zu machen. Die Bedingungen hätten, u.a. wegen der zu kleinen Kastenstände für die Schweine, gegen rechtliche Vorgaben verstoßen. Behörden hätten die Missstände bei Kontrollen aber nicht moniert.

Lob vom Vorsitzenden, Kritik vom Bauernverband

Die Tierschützer hätten zudem Einwegkleidung benutzt, Mundschutz getragen und die Kameras desinfiziert, so dass keine Keime in die Ställe getragen worden seien. Es sei auch nichts zerstört worden. So gab es vom Vorsitzenden sogar noch ein Lob für die drei Aktivisten: "Ihr Handeln ist als positiv zu bewerten", kommentierte Majstrak.

Die Staatsanwaltschaft hatte für die Angeklagten Geldstrafen zwischen 300 und 800 Euro gefordert. Sie hätten sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Einen Notstand erkannte die Anklagevertreterin nicht an und verwies darauf, dass erst vier Monate nach dem Eindringen in den Stall Anzeige erstattet worden sei. Die Aktion habe keine unmittelbare Auswirkung auf das Tierwohl gehabt, es sei kein Tierarzt gerufen und die Missstände seien auch nicht sofort abgestellt worden.

Ein Sprecher des Bauernverbands Sachsen-Anhalt kritisierte das Urteil: "Wir leben in einem Rechtsstaat, wo bei einem hinreichenden Verdacht eines Verstoßes die Tierschützer durch die gesetzlich legitimierten Behörden in ihrer Arbeit unterstützt werden, nämlich dann, wenn sie Anzeige erstatten." Er ergänzte: "Für unsere Landwirte sind derartige Fälle nicht hinnehmbar, weil nicht nur ihr Eigentum unrechtmäßig betreten wird, sondern ihre Tiere auch noch einer unnötigen Gefährdung ausgesetzt werden." Die Tierschützer schleppten möglicherweise gefährliche Erreger in die Bestände. Durch ihr Eindringen erschreckten sie zudem die Tiere.

mam/LTO-Redaktion/dpa

Zitiervorschlag

Notstand rechtfertigt Hausfriedensbruch: Zum Wohl der Tiere . In: Legal Tribune Online, 11.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24961/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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