Zuständigkeit für Prozess zu Weihnachtsmarkt-Attentat in Magdeburg: Bun­des­an­walt­schaft lehnt Ver­fah­rens­über­nahme ab

06.10.2025

Die Bundesanwaltschaft stuft das Attentat auf dem Weihnachtsmarkt in Magdeburg mit sechs Toten und über 300 Verletzten nicht als Staatsschutzfall ein. Es handele sich um eine Tat aus persönlicher Frustration. Damit bleibt das Landgericht Magdeburg zuständig. 

Nach erneuter Prüfung lehnt die Bundesanwaltschaft die Übernahme des Verfahrens um den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt endgültig ab. Es fehle an einem Staatsschutzbezug, der die rechtliche Voraussetzung für eine solche Verfahrensübernahme bilden würde. Die Behörde geht davon aus, dass der Angeklagte aus persönlichem Frust über vermeintlich erlittenes Unrecht gehandelt habe. Es läge kein Attentat terroristischen Charakters vor (Beschl. v. 06.10.2025, Az. 21 Ks 4/25 - 111 Js 9/24). Damit steht fest, dass die 1. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts (LG) Magdeburg zuständig für das Verfahren bleibt.

Mitte August hatte die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen-Anhalt in Naumburg Anklage gegen Taleb A. erhoben, einen 50-jährigen Arzt aus Saudi-Arabien. Ihm wird vorgeworfen, im vergangenen Jahr mit einem Auto über den Weihnachtsmarkt von Magdeburg gerast zu sein.  Dabei wurden sechs Menschen getötet, mehr als 300 wurden zum Teil schwerst verletzt. 

Das LG Magdeburg hatte das Verfahren jedoch im Zuge der Anklageprüfung dem Generalbundesanwalt in Karlsruhe zur Prüfung der Zuständigkeit vorgelegt. Nach der Entscheidung aus Karlsruhe will das LG laut einem Sprecher frühestens am 13. Oktober über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden. Dann erst würden die Verhandlungstermine festgesetzt. 

Die Bundesanwaltschaft war von Anfang an in die Ermittlungen einbezogen gewesen und wurde laufend informiert. Gemäß § 142 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nimmt die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung für das Bundesgebiet insbesondere in Fällen von Staatsschutzdelikten (§§ 74a, 120 GVG) und Terrorismusbekämpfung (§ 129a StGB, § 129b StGB) vor. Dabei sind Staatsschutzdelikte im eigentlichen Sinne solche, die sich gegen die Verfassung, den Bestand des Staates oder gegen seine innere und äußere Sicherheit richten. Vorliegend fehlte aber für eine Übernahme der "spezifische Staatsschutzhintergrund", so Generalbundesanwalt Jens Rommel im Januar im SWR

Der Beschuldigte habe zwar Kontakt zu einer Vielzahl von staatlichen Stellen gehabt, jedoch war er auch mit vielen andern Stellen und Personen im Clinch gelegen, sagte Rommel damals. Es läge somit nach Auffassung der Bundesanwaltschaft eher eine Tat mit dem Charakter einer "Amokfahrt aus persönlicher Frustration" vor, als eine terroristische Tat gegen die Bundesrepublik oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

dpa/pz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Zuständigkeit für Prozess zu Weihnachtsmarkt-Attentat in Magdeburg: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58309 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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