Die Deutsche Post AG darf ihre Postwurfsendung "Einkauf aktuell" nicht in Briefkästen werfen, deren Inhaber dies ausdrücklich schriftlich untersagt haben. Dabei muss der Empfänger auch keinen "Werbung, nein danke"-Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen, ein schriftliches "Nein" ist zu beachten. Dies entschieden die niedersächsischen Richter bereits Anfang November.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) stellt das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie eine Eigentums- oder Besitzstörung dar (Urt. v. 04.11.2011, Az. 4 S 44/11).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der sich durch die Postwurfsendung "Einkauf aktuell" gestört fühlte, die ihm wöchentlich durch die Post unadressiert zugestellt wurde. Diese Postwurfsendung besteht aus einem wöchentlichen TV-Programmhaft und Werbebroschüren unterschiedlicher Handelsunternehmen.
Der Anwalt teilte der Post schriftlich mit, dass er an der Werbesendung nicht interessiert sei und keine weiteren Zustellungen mehr wünsche. Hierauf reagierte die Post mit einer E-Mail und teilte dem späteren Kläger mit, dass dieser eine Zustellung mit einem Aufkleber auf seinem Briefkasten verhindern könne.
Nachdem dem Anwalt immer wieder Postwurfsendungen zugestellt wurden, forderte er die Post erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unerwünschte Werbung
Während das Amtsgericht die Klage noch abwies, gab das LG dem Anwalt recht. Zwar sei grundsätzlich Werbung durch Einwurf von Postwurfsendungen in die Briefkästen von Verbrauchern rechtlich nicht zu beanstanden. Sie diene auch dem Interesse des Verbrauchers, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten. Daher könne nicht von vornherein angenommen werden, der Verbraucher lehne diese Art der Werbung ab. Gebe aber der Empfänger der Postwurfsendung ausdrücklich zu erkennen, dass er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht, so sei eine solche Willensäußerung grundsätzlich zu beachten.
Das Zusenden von unerwünschter Werbung stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, so die Richter. Zudem liege auch ein Eingriff vor in die (Mit-)Eigentumsrechte des Klägers. Diese ergeben sich aus den §§ 903, 862 BGB.
tko/LTO-Redaktion
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LG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5089 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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