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"In den Verkehr gebracht"?: Frei­spruch in Pro­zess um nicht zuge­las­sene Corona-Imp­fung

13.05.2026

Ein Mann in Anzug und Krawatte lächelt vor dem Brandenburger Tor, Polizeifahrzeug im Hintergrund, symbolisiert eine politische Veranstaltung.

Der umstrittene Medizinunternehmer Winfried Stöcker bei einem "Friedensmarsch" der Kleinpartei Die Basis 2025 in Berlin. picture alliance / Jörg Carstensen

Das Landgericht Lübeck hat den Arzt und Unternehmer Winfried Stöcker vom Vorwurf freigesprochen, 2021 einen nicht zugelassenen Corona-Impfstoff in den Verkehr gebracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft kann Revision einlegen.

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Der Arzt und Unternehmer Winfried Stöcker ist in zweiter Instanz von Vorwürfen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfaktion mit einem nicht zugelassenen Mittel freigesprochen worden. Das Landgericht (LG) Lübeck hob eine Verurteilung des Amtsgerichts aus dem Jahr 2024 zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro (50 Tagessätze zu je 5.000 Euro) auf, wie ein Sprecher des Gerichts am Dienstag mitteilte (Az. 4 Nbs 708 Js 54024/21).

Stöcker war vorgeworfen worden, 2021 während der Corona-Pandemie einen nicht zugelassenen Impfstoff als Fertigarzneimittel an zwei Ärzte übergeben zu haben, die ihn Impfwilligen verabreichten.

Rechtlich geht es vor allem um die Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG). § 96 AMG stellt unter anderem das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die nach § 21 AMG erforderliche Zulassung unter Strafe; der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daneben kommt eine Strafbarkeit nach § 95 AMG in Betracht, wenn bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 AMG angewendet werden. Zentrale Rechtsfrage war hier, ob die Übergabe der Impfstoffe an die impfenden Ärzte ein "Inverkehrbringen" im Sinne des § 4 Abs. 17 AMG darstellt.

Impfstoff nicht "in den Verkehr gebracht"

Zwar habe es sich bei dem Impfstoff um ein nicht zugelassenes Arzneimittel gehandelt. Die Abläufe der Impfaktion rechtfertigten jedoch nicht den Vorwurf des Inverkehrbringens, begründete die Berufungskammer das Urteil. Dazu hätten Dritte die Stoffe zur freien Verfügung erhalten müssen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Angeklagte den Ärzten den Impfstoff etwa zur Abgabe in deren Praxen mitgegeben hätte.

Tatsächlich seien die Impfstoffe den Ärzten jedoch in fertig aufgezogenen Spritzen zur sofortigen Impfung gegeben worden, so die Kammer. Die Beteiligten seien arbeitsteilig vorgegangen: Der Angeklagte habe die Stoffe gebracht, Mitarbeiter hätten diese vermischt und dann zur sofortigen Gabe an die Ärzte weitergegeben. Die Ärzte hätten die Impfstoffe nicht zur freien Verfügung nach eigenem Ermessen erhalten, daher seien sie im Rechtssinn nicht in den Verkehr gebracht worden.

Keine Anhaltspunkte für bedenkliches Arzneimittel

Die Impfung war nach Überzeugung der Richter auch nicht strafbar. Das wäre nach dem AMG in der damals geltenden Fassung nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Impfstoff um ein bedenkliches Arzneimittel gehandelt hätte. Dafür konnte die Berufungskammer aber keine Anhaltspunkte feststellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche Revision zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) einlegen.

dpa/kus/LTO-Redaktion

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"In den Verkehr gebracht"?: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59946 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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