LG Limburg zur Haftung: Tankstellenbetreiber zahlt nicht für herabfallende Zapfpistole

24.02.2012

Ein Tankstellenbetreiber haftet nicht für einen Schaden, den eine herabfallende Zapfpistole anrichtet. Das hat das LG Limburg in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden.

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) ist der Pächter nicht für die Nachlässigkeit seiner Kunden verantwortlich. Daher treffe ihn keinen Vorwurf, wenn ein Kunde die Zapfpistole nicht ordnungsgemäß wieder eingehängt habe (Az. 3 S 159/11).

Mit diesem Urteil wies das Gericht die Schadenersatzklage eines
Autofahrers ab. Während der Kläger seinen Wagen betankt hatte, fiel die Zapfpistole einer benachbarten Tanksäule herunter und beschädigte den Lack des Autos. Der Kläger war der Auffassung, der Tankstellenbetreiber müsse dafür einstehen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das LG sah die Sache anders.

Die Richter teilten insbesondere nicht die Ansicht, die Einrichtung von Selbstbedienungstankstellen habe zu einem höheren Haftungsrisiko der Tankstellenbetreiber geführt. Denn von der damit verbundenen Reduzierung der Personalkosten hätten nicht allein die Tankstellenbetreiber profitiert. Naheliegend sei vielmehr, dass die Autofahrer an einer Bedienungstankstelle wegen der höheren Personalkosten auch tiefer in die Tasche greifen müssten.

dpa/plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Limburg zur Haftung: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5638 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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