LG Köln zu Amazon-Suchfunktion: Such­wort­ergän­zung miss­braucht Marken­namen

08.07.2015

Der Versandriese Amazon muss die Suchfunktion seiner Onlineplattform umprogrammieren, entschied das LG Köln. Diese führt Kunden durch eine Suchwortergänzung zu Artikeln, die mit dem eingegebenen Begriff nichts zu tun haben.

Die Suchwortergänzung (sogenanntes "Autocomplete") auf amazon.de nutzt rechtswidrig die Kennzeichen einer Markenverkäuferin. Deshalb muss Amazon seine Suchfunktion nun entsprechend abändern. Das entschied das Landgericht (LG) Köln am Mittwoch (Urt. v. 08.07.2015, Az. 84 O 13/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerin ist die österreichische goFit Gesundheit GmbH, die im Geschäftsverkehr als "goFit" auftritt und auch so bezeichnet wird. Sie verkauft auch in Deutschland eine spezielle Gesundheitsmatte, die zur Fußreflexzonenmassage eingesetzt werden kann. Als kleiner Markenartikler hat sich das Unternehmen entschieden, seine Waren nicht über Amazon zu verkaufen. Der Vertrieb erfolgt vielmehr mittels eigener Fachhändler, spezieller Webseiten und Handelsvertreter.

Dennoch erschienen auf Amazons Webseite bei der Eingabe von Wörtern und Wortbestandteilen wie "gofit", "gof" oder "gofi" zahlreiche Suchvorschläge. Diese werden automatisch von einer Suchwortergänzung vervollständigt. So schlug der Autocomplete-Mechanismus nach Eingabe der oben genannten Wortbestandteile etwa "gofit gesundheitsmatte" oder "gofit fußreflexzonenmassagematte" vor. Nutzte der eingebende Seitenbesucher die automatisch komplettierten Suchbegriffe, zeigte Amazon Produkte, die nicht von der Klägerin stammten.

Vollautomatische Suchwortergänzung kann beeinflusst werden

Vielmehr gab die vervollständigte Suchanfrage Produkte anderer Hersteller aus, die mit den goFit-Produkten vergleichbar waren, so zum Beispiel Akkupressurmatten. Das LG Köln wertete diese Vorgehensweise Amazons als Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung "goFit". Die angebotenen Suchwortvorschläge verleiteten Nutzer dazu, zu denken, dass ihre Suche erfolgreich war, und dass sich hinter den Suchergebnissen Produkte der Klägerin verbergen würden. Da Amazon Einfluss auf die Autocomplete-Funktion habe, könne sich der Versandhändler nicht hinter dem Algorithmus seiner Suchmaschine "verstecken".

Zusätzlich zur Anordnung, die Suchwortergänzung umzuprogrammieren, drohen der Amazon Europe Core S. a. r. l. bei weiteren Verstößen ein Ordnungsgeld von bis zu einer Viertelmillion Euro oder Ordnungshaft für deren Geschäftsführung. Ebenso muss Amazon der Klägerin Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen erteilen, da diese wichtig für die Ermittlung von Schadensersatzansprüchen sein kann.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zu Amazon-Suchfunktion: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16142 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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