Heribert Schwan, der ehemalige Biograf von Helmut Kohl, darf einen Großteil der umstrittenen Zitate des Altkanzlers nicht mehr in seinem Buch veröffentlichen. Das hat das LG Köln am Donnerstag entschieden. Der Verlag darf nun zwar keine Bücher mit den Zitaten mehr weitergeben, die bereits ausgelieferten Bücher bleiben aber im Buchhandel.
Der Journalist Dr. Heribert Schwan, sein Co-Autor Tilman Jens sowie der Random House-Verlag dürfen den überwiegenden Teil der Zitate von Dr. Helmut Kohl, die in dem Buch "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle" enthalten sind, nicht weiter verwenden und veröffentlichen, so das Landgericht (LG) Köln (Urt. v. 13.11.2014, Az. PM/13/14).
In den Buchläden ist das Werk, in dem der Altkanzler mit deftigen Worten über alte Weggefährten lästert, zum Bestseller geworden. Von dem am 8. Oktober erschienenen Buch sind nach Verlagsangaben bereits 200.000 Exemplare ausgeliefert. Diese sind von der Entscheidung nicht betroffen. Dem Verkauf noch nicht ausgelieferter Werke setzte Helmut Kohl nun aber vor Gericht ein vorläufiges Ende.
Die Richter nahmen bei jedem Zitat eine Abwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht andererseits vor. Dabei kamen sie zu dem teilweisen Verbot der Zitate, welches den Verkaufsstopp zur Folge hat.
Kammer geht von Geheimhaltungsabrede aus
Die Frage, ob der Journalist Schwan, der lange Einzelgesprächen mit dem Altkanzler geführt hatte, zur Geheimhaltung verpflichtet ist, beantworten die Kölner Richter, indem sie eine Geheimhaltungsabrede zwischen Kohl und Schwan aus den Verträgen "herauslesen", die beide mit dem Verlag über die ersten drei Bänder der Kohl-Memoiren abgeschlossen hatten.
Damit habe Schwan wirksam in das Zurücktreten seines Grundrechts aus Artikel 5 Grundgesetz eingewilligt, weshalb der Unterlassungsanspruch gegen ihn in größerem Umfang Erfolg hatte. In den nicht autorisierten Zitaten sahen die Richter daher einen "rechtswidrigen Verstoß gegen die Vertraulichkeit". Die Entscheidung darüber, was aus den Gesprächen veröffentlicht werden durfte, hätte allein dem Kanzler zugestanden.
Hinsichtlich der anderen beiden Beklagten (Jens und der Verlag) ergebe sich der Anspruch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kohl. Bei ihnen sei aber in manchen Fällen das öffentliche Interesse an den Äußerungen höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse des Kanzlers der deutschen Einheit.
Viele Streitigkeiten rund um die Kohl-Zitate
Damit folgten die Richter in weiten Teilen einem Antrag Kohls auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Altkanzler wollte 115 explizit benannte Zitate verbieten lassen, Experten waren bereits im Vorfeld davon ausgegangen, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Altkanzlers als wichtiger als das Grundrecht auf Presse- und Wissenschaftsfreiheit bewertet würde.
Der Verlag hatte schon im Vorfeld angekündigt, das Urteil anzufechten. Kohls Anwalt Thomas Hermes hingegen kündigte bereits Schadenersatzforderungen an. Das Buch werde die Verfahrensgegner noch "sehr, sehr teuer zu stehen kommen", sagte er.
Das strittige Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" beruht zum Teil auf Tonbändern, die der Altkanzler 2001 und 2002 für seine Memoiren besprochen hatte. Darin äußert er sich teils drastisch über andere Politiker. Kohls damaliger Ghostwriter Heribert Schwan hatte diese Zitate nun eigenmächtig in einem eigenen Buch veröffentlicht. Ursprünglich hatte Kohl versucht, das gesamte, 256 Seiten dicke Buch verbieten zu lassen. Doch damit war er vor dem LG und dem Oberlandesgericht Köln gescheitert.
Auch nach dem Streit um das Buch stehen weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Schwan und dem Altkanzler an. Kohl fordert von seinem ehemaligen Ghostwriter die Herausgabe aller Abschriften und Kopien der Tonbänder mit den Interviews. Die Originale der Bänder hat er zwar schon, der Fall liegt nun aber beim BGH.
ahe/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
LG Köln verbietet Kohl-Zitate: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13798 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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