Das LG Köln hat seine umstrittene Entscheidung bestätigt, wonach Empfänger von Hartz IV keine Sportwetten abschließen dürfen. Einen Widerspruch der Westdeutschen Lotterie gegen das Verkaufsverbot wiesen die Richter am Donnerstag ab.
Die Entscheidung bedeutet nach Angaben des Landgerichts (LG) allerdings nicht, dass nun jede Lotto-Annahmestelle ihre Kunden überprüfen muss. Nur wenn die Mitarbeiter der Annahmestellen ganz konkrete Hinweise darauf haben, dass sich ein Kunde seine Wette eigentlich nicht leisten kann, müssen sie einschreiten (Urt. v. 05.05.2011, Az. 81 O 18/11). Dem Urteil war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorausgegangen.
Der geltende Glücksspielstaatsvertrag schreibt vor, dass Personen vor Glücksspielen geschützt werden müssen, deren Einsätze in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen.
Ein Westlotto-Sprecher bezeichnete die Entscheidung als "realitätsfern". Niemand könne ohne Anhörung einfach so von Sportwetten ausgeschlossen werden. Es fehle hier an gesellschaftlichem Sachverstand. Man werde deshalb in Berufung gehen.
dpa/cla/LTO-Redaktion
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LG Köln: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3202 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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