Das LG Köln hat per einstweiliger Verfügung der Westdeutschen Lotterie GmbH (Westlotto) untersagt, Hartz-IV- Empfängern die Teilnahme am Lottospiel zu ermöglichen.
Westlotto werde auferlegt, keine Spiel- oder Wettscheine und Rubbellose an Personen zu verkaufen, "die Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen sind", zitiert die Westdeutsche Zeitung in ihrer Donnerstagsausgabe aus dem Beschluss des Gerichts.
Bei Westlotto zeigt man nach sich ratlos: Man wisse noch nicht, wie das Spielverbot in der Praxis umgesetzt werden solle. Man könne schließlich dem Kunden nicht ansehen, ob er Hartz-IV-Empfänger sei, so ein Firmensprecher von Westlotto.
dpa/cla/LTO-Redaktion
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LG Köln: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2737 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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