LG Köln sieht (keine) Irreführung: Ein Gericht, zwei Auf­fas­sungen zur Dubai-Scho­ko­lade

27.02.2025

Der Streit, ob "Dubai-Schokolade" tatsächlich aus Dubai kommen muss, geht weiter. Am Landgericht Köln entschieden zwei unterschiedliche Kammern innerhalb von zwei Tagen völlig unterschiedlich. Wie viel Irreführung steckt noch in dem Hype?

Die markenrechtliche Frage, ob der Name "Dubai-Schokolade" irreführend ist, wenn das Produkt tatsächlich gar nicht in Dubai hergestellt wurde oder es sich dabei nur um die Bezeichnung für eine bestimmte Rezeptur handelt, beschäftigt seit Ende letzten Jahres mehrere Gerichte in Deutschland. Selbst innerhalb des Landgerichts (LG) Köln scheinen die Richter:innen sich uneinig zu sein: So entschied am Dienstag die 33. Zivilkammer, dass die Bezeichnung für Verbraucher:innen irreführend und deshalb für Produkte, die nicht aus Dubai stammen zu untersagen sei (Urt. v. 25.02.25, Az. 33 O 513/24). Während am Mittwoch die 4. Handelskammer die gegenteilige Ansicht vertrat (Urt. v. 26.02.2025, Az. 84 O 8/25).

Zivilkammer bleibt bei ihrer Ansicht

Am Dienstag hatte die 33. Zivilkammer des LG Köln ein Urteil verkündet, in dem sie die einstweilige Untersagung der "irreführenden Bezeichnung von Schokoladenprodukten als 'Dubai-Schokolade'" bestätigte. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Süßwarenhersteller seine Produkte mit "Miskets Dubai Chocolate" und bzw. oder "bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause" bewerben darf. Nein, diese Produktaufmachung stelle eine irreführende Herkunftstäuschung dar, so die Zivilkammer.

Laut der Kammer verstoße diese konkrete Produktaufmachung und Werbung gegen § 127 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG), wonach geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden dürfen, die nicht wirklich aus dem Ort stammen. Bei der Bezeichnung"Dubai" handele es sich hier um eine Herkunftsangabe, die auf die geographische Herkunft der Ware hinweise, so die 33. Zivilkammer.

Die Kammer führt aus, dass sich aus ihrer Sicht das "Verkehrsverständnis bislang nicht so gewandelt [habe], dass der Verkehr die Bezeichnung nunmehr allein – unabhängig von dem Herstellungsort – als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde." Ein Teil der Bevölkerung habe von dem "Hype" um die Dubai-Schokolade gar keine Kenntnis und würde die Bezeichnung als Herkunftsangabe verstehen. Da die Schokolade tatsächlich in der Türkei hergestellt wurde, sei das irreführend. Der Hinweis "Herkunft: Türkei" auf der Rückseite der Schokolade sei nicht ausreichend, um den Irrtum auszuräumen.

Damit bestätigte die Zivilkammer die bisherige Rechtsprechung des LG Köln zu dieser Frage.

Andere Ansicht: Die Handelskammer

Ganz anders sah das die 4. Handelskammer des LG Köln, die direkt am nächsten Tag über einen ganz ähnlichen Fall entschied. Hier ging es um Dubai-Schokolade, die vom Discounter Aldi Süd verkauft wurde. Auch diese als Dubai-Schokolade bezeichnete Ware stammte tatsächlich aus der Türkei. Anders als ihre Kolleg:innen gingen die Richter:innen der Handelskammer aber nicht davon aus, dass Verbraucher:innen durch die Bezeichnung Dubai-Schokolade in die Irre geführt werden.

Aldi Süd begrüßte die Entscheidung. Verbraucher:innen wüssten längst, dass der Begriff Dubai-Schokolade für ein Produkt mit der typischen Pistazien-Kadayif-Füllung stehe und nicht zwingend für eine Herkunftsbezeichnung, sagte eine Unternehmenssprecherin. Ob die Schokolade, die der Discounter wegen des Rechtsstreits vorsichtshalber aus dem Verkauf genommen hatte, nun wieder in die Regale kommt, sei noch nicht entschieden.

Aldi Süd hatte in seinen Filialen ab Dezember 2024 die "Alyan Dubai Handmade Chocolate" angeboten. Dagegen war ein Süßwarenimporteur juristisch vorgegangen. Denn die Schokolade wurde in der Türkei produziert, wie auf der Rückseite angegeben. Im Januar hatte eine andere Kammer des LG Köln noch entschieden, dass dieser Hinweis nicht ausreiche und Verbraucher:innen irreführe. Aldi Süd hatte dagegen Widerspruch eingelegt.

Verbraucher:innen wüssten inzwischen, dass es sich nur um eine Rezeptur handelt

Die Richter:innen der Handelskammer argumentierten nun, Verbraucher:innen sei bei Dubai-Schokolade inzwischen klar, dass es sich dabei um eine Rezeptur handele, nicht um ein in Dubai hergestelltes Produkt – also das genaue Gegenteil von dem, was die Richter:innen der Zivilkammer noch am Vortag angenommen hatten.

Der Importeur war auch gegen den Discounter Lidl juristisch vorgegangen. Das für diesen Fall zuständige LG Frankfurt hatte Ende Januar 2025 den Unterlassungsantrag allerdings von vornherein zurückgewiesen

mh/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln sieht (keine) Irreführung: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56696 (abgerufen am: 19.04.2025 )

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