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LG Köln stellt Schadensersatzpflicht fest: Fal­sche Haar­farbe kann teuer werden

31.07.2017

Haarfärbung (Symbolbild)

© Alena Ozerova - stock.adobe.com

Rötlich statt gold-braun: Eine falsche Haarfärbung könnte einen Kölner Friseursalon teuer zu stehen kommen. Weil einem Model so Aufträge entgingen, hat sie die Inhaberin auf Schadensersatz verklagt - und nun vor dem LG Köln Recht bekommen.

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Entgehen einem Model aufgrund einer falschen Haarfärbung nachweislich Aufträge, sind ihr die Verdiensteinbußen vom Friseur zu ersetzen. Das hat das das Landgericht (LG) Köln in einem heute veröffentlichtem Urteil entschieden (Urt. v. 14.07.2017, Az. 4 O 381/16). Auch für die falsch eingefärbten natürlichen Haare und künstlichen Haarteile steht der Frau danach ein Anspruch zu.

Nach zwei Beratungsterminen ließ sich das Model Ende November 2015 in einem Kölner Friseursalon die Haare färben. Neben ihrem natürlichen Haar sollten auch von ihr mitgebrachte künstliche Haarteile in gleicher Weise eingefärbt werden. Das gewünschte gold-braune Farbergebnis blieb jedoch aus, stattdessen hatten die Haare einen deutlichen Rotstich. Auch zwei Nachbesserungsversuche am gleichen sowie am Folgetag blieben ohne Erfolg.

Vor dem LG wollte die Frau erst einmal feststellen lassen, dass die beklagte Inhaberin des Friseursalons ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr wegen der mangelhaften Haarfärbung entstanden sind und noch entstehen werden.  

Ihre Haare seien nämlich durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigt und deswegen auch nicht mehr fähig, eine andere Farbe aufzunehmen, argumentierte die klagende Frau. Als international tätiges Model seien ihr deswegen diverse Aufträge entgangen. Durch den Zustand ihres Haares sei sie auch seelisch sehr belastet worden, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Gleich mehrere Schäden durch falsche Haarfarbe

Das LG gab der Klage des Models statt. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugt, dass die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt seien. Auch war es aufgrund vorgelegter Bilder davon überzeugt, dass das damalige Farbergebnis nicht wie vereinbart braun-gold, sondern rot und damit gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelhaft sei. Mit den zwei erfolglosen Nachfärbungen sei auch die Nachbesserung offenkundig fehlgeschlagen.

Wie eine Gerichtssprecherin gegenüber LTO bestätigte, ist dem Model nach Auffassung des LG erstens ein materieller Schaden aufgrund der falsch eingefärbten künstlichen Haarteile entstanden. Zweitens könne die Frau eine billige Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB für die falsch gefärbten natürlichen Haare verlangen. Und drittens seien ihr Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden, wie die Frau durch entsprechende Nachweise habe darlegen können.

Über die Höhe einer Schadensersatzzahlung musste das LG allerdings (noch) nicht entscheiden. Die Frau hatte zunächst nur die grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht beantragt. In welchem Umfang ihr tatsächlich konkret bezifferbare Schäden entstanden sind, muss das Model in einem möglichen Folgeprozess gesondert nachweisen. Der angegebene Streitwert in dem jetzt entschiedenen Verfahren liegt bei 50.000 Euro.

mgö/LTO-Redaktion

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LG Köln stellt Schadensersatzpflicht fest: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23707 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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