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Opt-in statt Opt-out: Uni­ty­media braucht Kun­den­zu­stim­mung für Wifi-Hots­pots

08.06.2017

Skyline und Wifi-Symbole

© ake1150 - stock.adobe.com

Unitymedia wollte mit 1,5 Millionen privaten WLAN-Routern das größte Netz von Wifi-Hotspots in Deutschland schaffen. Eigenmächtig geht das aber nicht. Die Kunden müssen dem Einsatz ihrer Router als Hotspots vorher zustimmen, urteilte das LG Köln.

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Internetanbieter dürfen die Internetrouter ihrer Kunden nur dann zusätzlich als öffentliche Wlan-Hotspots betreiben, wenn die Kunden ausdrücklich zugestimmt haben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln hervor, welches am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 09.05.2017, Az. 31 O 227/16).

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia hatte vor knapp einem Jahr mit dem Vesuch begonnen, das größte Netz von WLAN-Hotspots in Deutschland aufzubauen. Bis Ende 2016 sollten so 1,5 Millionen "Wifi-Spots" für die Kunden in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg verfügbar sein. Die Router der Unity Media-Kunden sollten zwei signale ausgeben: Ein privates, für das heimische WLAN, und ein öffentliches für den Hotspot, über den andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen können sollten.

Im Juni 2016 hat Unitymedia seine Kunden per Post darüber informiert, dass auf ihren WLAN-Routern ein zweites Netz aktiviert werde. Unterbleibt ein Widerspruch, werden diese Netze automatisch angeschaltet. Das Vorgehen hatte die Verbraucherzentrale NRW moniert: Die Bereitstellung von Hotspots für Unitymedia-Kunden werde zwar grundsätzlich begrüßt, aber den Aufbau dürfe das Unternehmen nicht eigenmächtig vornehmen, wenn die Zustimmung des Kunden fehle. Deswegen erhob die Verbraucherzentral Klage vor dem LG Köln.

LG Köln: Ausdrückliche Zustimmung erforderlich

Die Kölner Richter teilten die Einschätzung und gaben der Verbraucherzentrale in dem Rechtsstreit Recht. Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia dürfe auf einem WLAN-Router seiner Kunden nicht eigenmächtig ein zweites Netz für andere Kunden aktivieren. Eine Freischaltung sei nicht zulässig, wenn der Verbraucher sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt habe, urteilte das LG.

Die Verbraucherzentrale sprach von einem wegweisenden Signal für die Branche. "Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren. Unitymedia muss nun im Nachhinein das Einverständnis seiner Kunden einholen oder die WiFiSpot-Funktion ohne Wenn und Aber abschalten", sagte Wolfgang Schuldzinski vom Vorstand der NRW-Verbraucherzentralen.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia kommentierte das Urteil nicht. Es sei noch nicht rechtskräftig, derzeit werde das weitere Vorgehen geprüft, hieß es in einer Stellungnahme. Unitymedia ist in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aktiv und gehört mit Vodafone zu den zwei führenden Kabelnetzbetreibern in Deutschland.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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Opt-in statt Opt-out: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23144 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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