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LG Köln zu rechtswidrigen Polizeimaßnahmen: Keine Ent­schä­d­i­gung für Gegen­de­mon­s­tranten

30.06.2020

Polizeieinsatz

Sven Grundmann - stock.adobe.com

Im Januar 2017 kesselte die Polizei rund 200 Demonstranten ein und hielt sie für mehrere Stunden fest. Nach Auffassung des VG war das rechtswidrig. Eine Entschädigung gibt es trotzdem nicht, so das LG Köln.

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Die Teilnehmer einer Gegendemonstration zu einer Kundgebung der rechtsextremen Partei "pro NRW" erhalten vom Land Nordrhein-Westfalen keine Entschädigung dafür, dass sie von der Polizei mehrere Stunden in der Kälte festgehalten wurden. Das Landgericht (LG) Köln entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil, dass die Demonstranten durch die rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt wurden, als dass eine Entschädigung in Geld gerechtfertigt wäre (Urt. v. 09.06.2020, Az. 5 O 32/20).

Etwa 200 Personen hatten sich im Januar 2017 an einer Kölner Kirche für eine Gegendemo versammelt. Die Polizei umstellte die Teilnehmer gegen 15 Uhr, löste die Gegendemonstration auf und entließ die festgehaltenen Personen erst nach Feststellung ihrer Identität gegen 19 Uhr. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte später auf Klage eines Demonstranten festgestellt, dass die Maßnahmen der Polizei rechtswidrig waren.

Ein Kläger, der sich die Ansprüche von 57 weiteren Demo-Teilnehmern abtreten ließ, wollte dafür eine Entschädigung von 100 bis 300 Euro pro Teilnehmer. Sie hätten bis zu 4,5 Stunden in der Kälte und bei eintretender Dunkelheit ausharren müssen, so der Kläger. Außerdem hätten sie nicht zur Toilette gehen oder telefonieren können und seien erst ab 17 Uhr mit warmen Getränken und Decken versorgt worden.

Genugtuung am VG reicht

Das LG ging zwar wie das VG von der Rechtswidrigkeit der Aktion aus – eine Entschädigung lehnte es jedoch ab. Der Entschädigungsanspruch setze einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus. Geld gebe es nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne.

Nach Ansicht des LG hätten auch alle anderen Demonstranten die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen durch das VG überprüfen lassen können. Dadurch wäre eine ausreichende Genugtuung möglich gewesen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Den Polizeibeamten könne außerdem lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Sie sollten in erster Linie verhindern, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt. Auch sei eine Zeitdauer von maximal 4,5 Stunden bis zur Entlassung nicht so gravierend, hieß es. Den Teilnehmern seien außerdem nach zwei Stunden Decken und warme Getränke zur Verfügung gestellt worden seien. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion

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LG Köln zu rechtswidrigen Polizeimaßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42052 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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