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LG Köln zu Quarantäneanordnung: Kein Sch­mer­zens­geld für Kin­der­gar­ten­kind

30.11.2021

Kind schaut traurig aus dem Fenster

Marina Andrejchenko - stock.adobe.com

Eine häusliche Quarantäne kann gerade für Kinder psychisch belastend sein. Schmerzensgeld bekommt eine Dreijährige, die wegen eines Corona-Falles in ihrer Kindergartengruppe in Quarantäne musste, jedoch keins.

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Das Landgericht (LG) Köln hat die Zahlung von Schmerzensgeld für ein Kindergartenkind, das im März 2021 für 12 Tage in häusliche Quarantäne musste, abgelehnt. Das Kölner Gesundheitsamt habe bei Erlass der Quarantäneanordnung alles richtig gemacht, so das Gericht in der am Dienstag veröffentlichen Entscheidung (Urt. v. 26.10.2021, Az. 5 O 117/21).

Das Gesundheitsamt ordnete gegenüber der drei Jahre alte Klägerin, die im Prozess durch ihre Eltern vertreten wurde, im März 2021 eine 12-tägige häusliche Quarantäne an. Grund hierfür war der positive Corona-Test eines anderen Kindergartenkindes aus ihrer Gruppe. Eine Verkürzung der Quarantäne durch einen negativen Test war nicht möglich.  

Die Eltern der Dreijährigen hatten behauptet, das Kind habe durch die angeordnete Quarantäne psyschische Schäden erlitten. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Es bestünde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie machten daher für das Kind 3.000 Euro Schmerzensgeld geltend.

Das LG sah ihre Klage aber als unbegründet an. Eine Amtspflichtverletzung scheide aus, da die Quarantäneanordnung auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht habe, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorgelegen hätten und keine Ermessensfehler ersichtlich seien.

Die Stadt Köln habe sich bei der Quarantäneanordnung an die Richtlinien des RKI gehalten. Die Klägerin sei insbesondere zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft worden, so das LG. Wegen der beengten Raumsituation bzw. der schwer zu überblickenden Kontaktsituation sei das Kind eine sog. "enge Kontaktperson" der infizierten Person gewesen. Unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr sei bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen, entschied das Gericht. Ein Anspruch sei zudem ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid vorgegangen ist.

acr/LTO-Redaktion

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LG Köln zu Quarantäneanordnung: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46787 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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