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LG Köln entscheidet Ebay-Klassiker: Wer sich ver­tippt, muss das sofort anzeigen

31.08.2023

Eine Person nutzt ein Tablet, um auf eBay zuzugreifen, während sie sich über wichtige Auktionsregeln informiert.

Die Verkäuferin hatte angegeben, bei dem Angebotspreis für das Sofa eine Null vergessen zu haben. Foto: Daniel Krason/stock.adobe.com

Immer wieder landen Ebay-Fälle vor Gericht. Bricht der Verkäufer den Kauf grundlos ab, kann es teuer werden. Nun hat das LG Köln wieder einmal einen Klassiker entschieden – bei dem die Verkäuferin es mit besonders vielen Ausreden versuchte.

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Verkäufer, die auf Ebay Artikel anbieten und dann doch nicht liefern, machen sich häufig schadensersatzpflichtig. So auch in dem Fall, den das Landgericht (LG) Köln nun entschieden hat (Urt. V. 25.08.2023, Az. 37 O 220/22). Es geht um einen vierstelligen Betrag.

Alles begann mit einem Sofa, das eine Verkäuferin auf der Internet-Plattform "Ebay" als Sofortkauf-Option zu einem Preis von 700 Euro angeboten hatte. Tatsächlich war das Sofa 7.000 Euro wert. Der Käufer schlug zu und zahlte den Kaufpreis an die Verkäuferin. Daraufhin meldete diese sich noch am selben Tag und informierte ihn darüber, dass ein Fehler vorliege und er sein Geld zurückbekomme. Das wollte der Schnäppchenjäger aber nicht akzeptieren und bat um Mitteilung eines Termins zur Abholung des Sofas. Die Verkäuferin teilte ihm sodann mit, dass ein Verkauf des Sofas nicht möglich sei, da sie in den USA lebe. Zugleich wählte sie auf der Plattform den Abbruchgrund "Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt." aus. Der gezahlte Kaufpreis in Höhe von 700 Euro wurde ihm daraufhin erstattet.

Doch auch damit gab sich der Käufer nicht zufrieden: Nach erfolglosem Verstreichen einer letzten Frist zur Übergabe des Sofas erklärte er schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz in Höhe von 6.300 Euro – also der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Möbelstücks.

Erst dann – Monate nach dem gescheiterten Verkauf – erklärte die Verkäuferin plötzlich, ihr sei bei Eingabe des Kaufpreises ein Fehler unterlaufen, da sie sich vertippt habe. Sie habe das Sofa zu einem Preis von 7.000 Euro anbieten wollen. Der Käufer zog vors LG Köln, das ihm nun Recht gab und die Verkäuferin zur Zahlung der 6.300 Euro verdonnerte.

Nachschieben von Anfechtungsgründen kann zur Verfristung führen

Die Streitpunkte des Falls betreffen das Einmaleins der Irrtumsanfechtung. Die Voraussetzungen sind klar: Anfechtungsgrund, -erklärung, -frist. Bei keinem der von der Verkäuferin vorgebrachten Gründe sah das Gericht alle drei Voraussetzungen als erfüllt an.

Die Begründung, die Verkäuferin lebe in den USA und könne das Sofa daher nicht übergeben, hielt das LG sowohl für sachlich falsch als auch für irrelevant. Auch der Abbruchgrund, der Artikel sei nicht mehr vorrätig oder beschädigt, berechtigten die Verkäuferin nicht zur Anfechtung. Hier sei schon kein Irrtum ersichtlich.

Einzig die Behauptung der Verkäuferin, sie habe sich vertippt und das Sofa tatsächlich für 7.000 Euro statt 700 Euro anbieten wollen, könne einen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Aber: Diesen sah das Gericht als verspätet an. Laut § 121 Abs. 1 BGB muss eine wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums unverzüglich, also "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgen. Das sei nach Monaten nicht mehr der Fall, so das Gericht.

Die Frist beginne bereits mit Kenntnisnahme von dem Anfechtungsgrund und betrage maximal zwei Wochen. Insoweit könne vorliegend aber nicht auf die bereits nach dem Tag des Verkaufs abgegebene – im Ergebnis rechtlich unbeachtliche und auch unzutreffende - Erklärung abgestellt werden, sondern erst auf die mehrere Monate später erfolgte Erklärung.

Zwar sei das Nachschieben von Tatsachen, die einen Grund zur Anfechtung begründen könnten, grundsätzlich möglich. Wenn jedoch die nachträglichen Tatsachen einen anderen Lebenssachverhalt darstellen würden, sei darin eine neue Anfechtungserklärung zu sehen. So liege der Fall hier: Die anfängliche Behauptung der Verkäuferin, nicht liefern zu können, weil sie in den USA lebe, stelle einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt dar, als die Tatsache, dass sie sich bei der Eingabe des Preises vertan haben will, stellte das LG fest. 

pab/LTO-Redaktion

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LG Köln entscheidet Ebay-Klassiker: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52609 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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