Ein Deutscher fährt einer anderen Deutschen ins Auto, der Unfall ereignet sich in Österreich. Welches Recht gilt? Das und wie viele Schulterblicke beim Linksabbiegen bei den EU-Nachbarn nötig sind, klärte jetzt das LG Köln.
Das Landgericht (LG) Köln hat über einen Verkehrsunfall zweier deutscher Urlauber in Österreich entschieden. Wer Schuld hat, bemisst sich demnach nach österreichischem Recht. Für die Frage nach dem Schadensersatz gelten allerdings deutsche Regeln (Urt. V. 26.06.2025, Az. 36 O 325/23).
Geklagt hatte ein Mann gegen die Versicherung seiner Unfallgegnerin. Er hatte im August 2023 mehrere Fahrzeuge auf der B179 in Tirol (Österreich) überholt, als die Fahrerin, die bei der beklagten Versicherung versichert ist, nach links abbiegen wollte. Es kam zur Kollision, der klagende Fahrer verlangte Schadensersatz nach §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG von der Versicherung.
In Fällen wie diesem tritt zuerst die Frage auf, welches Recht gilt. Nur dann kann das Gericht klären, wer wie viel Schuld an dem Unfall trägt und entsprechend haftet.
Österreichisches Verkehrsrecht, deutsches Schadensersatzrecht
Das LG Köln stellte deshalb zunächst auf Art. 17 der Rom-II-Verordnung ab, wonach das Recht desjenigen Ortes einschlägig sei, an welchem die Haftung begründet wurde. Im Falle eines Verkehrsunfalles ist dies der Unfallort, hier also Österreich. Die Regelungen des Schadensrechts, also Art und Umfang des Schadensersatzes sowie Anspruchsgrundlagen, richten sich nach dem Ort, an dem der Schaden letztlich eintritt. Dies ist in Fällen, in denen der Schädiger und der Geschädigte im gleichen Land leben, das Recht dieses Staats, hier also Deutschland (Art.4 Abs.2 Rom-II-VO).
So kam das LG Köln zu dem Ergebnis: Um den Fall zu entscheiden, kommt es auf das österreichische Straßenverkehrsrecht und auf das deutsche Schadensersatzrecht an.
Überholer hätte Abbiegevorgang erkennen müssen
Somit kam das LG Köln nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der klagende Fahrer den gesetzten linken Blinker der Fahrerin bemerkt habe, aber nicht entsprechend reagiert haben musste. Die Fahrerin habe ihre Geschwindigkeit außerdem reduziert und sei in Richtung Fahrbahnmitte gefahren. Es sei somit für den klagenden Mann ersichtlich gewesen, dass sich die Fahrerin im Abbiegevorgang befand.
Nach § 15 Abs. 2 lit. a) der Österreichischen Straßenverkehrsordnung (ÖStVO) traf den Mann somit die Pflicht, die Abbiegerin nicht mehr links, sondern rechts zu überholen. Die Norm entspricht dem deutschen § 5 Abs. 7 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Darüber hinaus habe auch ein Überholverbot gem. § 16 Abs. 1 lit. a) ÖStVO eingegriffen, da ein gefahrloses Überholen des Autos, das die Frau fuhr, nun nicht mehr möglich gewesen sei. Gegen diese Pflichten des österreichischen Straßenverkehrsrechts verstieß der klagende Mann damit aus Sicht des LG Köln.
Eine etwaige Pflicht der Fahrerin, die aus ihrem eigenen Abbiegevorgang herrührte, verneinte das LG Köln unter Berufung auf das österreichische Straßenverkehrsrecht. In Deutschland gilt zwar die Pflicht zur sogenannten doppelten Rückschau bei Linksabbiegevorgängen gem. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Danach ist jeweils vor dem Einordnen und vor dem eigentlichen Abbiegen ein Blick nach hinten zu tätigen. In Österreich ist hingegen nur eine einmalige Rückschaupflicht vor dem Einordnen gem. § 12 Abs. 1 ÖStVO statuiert. Nachdem die Fahrerin ihre Absicht, abzubiegen, durch das Setzen des Blinkers und das Einordnen zur Fahrbahnmitte deutlich gemacht hatte, habe sie nicht einen zweiten Schulterblick nach hinten machen müssen.
Im Ergebnis sah das Gericht damit die gesamte Schuld für den Unfall beim klagenden Fahrer. Es wies dessen Klage gegen die Versicherung der Frau ab.
LG Köln zum Verkehrsunfall im EU-Ausland: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58049 (abgerufen am: 05.12.2025 )
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