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LG Köln sieht Irreführung: "Dubai-Scho­ko­lade" muss Bezug zu Dubai haben

von Entela Hoti

09.01.2025

Selbstgemachte "Dubai-Schokolade"

Auch die LTO-Redaktion hat sich an den schokoladigen Trend gewagt. Extra in Dubai war sie dafür aber nicht. Foto: Alda Hoti / Zuschnitt LTO

Nicht nur die "Dubai-Schokolade", auch der "Habibi-Riegel" kommt aus Dubai. Sein Importeur ist nun gegen unechte Dubai-Produkte vor Gericht gezogen und hatte dort Erfolg. Es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung positionieren wird.

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Um den Trend kam man nicht drumherum, sie war wortwörtlich in aller Munde: die "Dubai-Schokolade". Darüber, dass die umstrittene Schokolade auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt, hat LTO bereits hier ausführlich berichtet. Im Kern geht es in solchen Fällen um die Frage, ob nicht in Dubai produzierte Schokolade trotzdem als "Dubai-Schokolade" bezeichnet werden darf. Mit zwei Beschlüssen des Landgerichts (LG) Köln, die LTO vorliegen, kommt nun mehr Klarheit in die Sache. Demnach ist es im geschäftlichen Verkehr Unternehmern untersagt, ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wird und keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, als "Dubai-Schokolade" zu kennzeichnen (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24).

Diesen juristischen Erfolg kann für sich die Mbg International Premium Brands GmbH verbuchen, welche nach eigenen Angaben exklusiv den "Habibi-Riegel" aus Dubai nach Deutschland importiert. Sie hat sowohl gegen die Medi First GmbH als auch gegen die KG Trading UG die zwei einstweiligen Verfügungen erwirkt. Der Grund: Beide Unternehmen vertreiben Schokoladentafeln bzw. -riegel unter den Namen "Dubai Chocolate" bzw. "Dubai-Schokolade". Auf den Verpackungen werben die Schokoladenverteiber damit, dass die Schokolade "mit einem Hauch Dubai" angereichert sei und "den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause" bringe.

Irreführung durch Bezeichnungen, Aufmachungen und Werbung

Das LG Köln erkennt in diesen Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung des allgemeinen Rechtsverkehrs und sprach der Mbg International Premium Brands GmbH einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 128 Abs.1, 127 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) i. V. m. § 8 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden, die nicht diese geografische Herkunft aufweisen. Nach Ansicht des LG Köln verstößt die Produktaufmachung sowie die Werbung in beiden Fällen gegen diese Vorschrift.  

Bei durchschnittlich informierten Verbrauchern würden die Bezeichnungen "Dubai Chocolate" oder "Dubai-Schokolade" in der konkreten Benutzungsform den Anschein hervorrufen, dass die Schokoladen in Dubai hergestellt worden sein oder zumindest etwas mit der Region zu tun habe.

Vor allem die englische Bezeichnung sowie Produktbeschreibungen in weiteren Fremdsprachen, die sich auf der Rückseite befinden, tragen laut LG dazu bei, dass der Durchschnittsverbraucher denkt, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt ist. Deshalb nehme ein erheblicher Teil der Verbraucher an, dass die Schokolade tatsächlich in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert wurde. Um diesen Irrtum auszuräumen, helfe es auch nicht, dass auf der Rückseite in kleiner Schrift und kaum wahrnehmbar "Herkunft: Türkei" oder "Product of Türkiye/Produkt von Türkiye" stehe. 

Neben der Produktaufmachung folge auch aus den Werbetexten in Kombination mit den Formulierungen "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause", "mit einem Hauch Dubai" oder "Taste of Dubai" eine Irreführung bei den Käufern, denn es werde nicht unmittelbar klargestellt, dass die Schokolade nicht in Dubai hergestellt werde.

Obwohl den meisten Verbrauchern aus den Medien bekannt sein dürfte, dass es inzwischen zahlreiche Anbieter von "Dubai-Schokolade" gibt, sei die Produktaufmachung in diesen beiden Fällen gerade nicht als Nachahmung der Schokolade aus Dubai mit einem anderen Produktionsort erkennbar, so das LG Köln. Bei den auf den Produkten angegebenen Marken "elit" und "Miskets" handele es sich nämlich um Marken, die der Durchschnittsverbraucher nicht kenne und die daher nicht den Irrtum ausräumen könnten.

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LG Köln sieht Irreführung: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56294 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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