Wenn es mit dem Nachbarn Streit gibt, werden plötzlich Dinge zum Zankapfel, die vorher überhaupt kein Problem waren. Deshalb musste das LG Köln jetzt über ein Tor auf einem Weg entscheiden, das dort schon seit über zehn Jahren steht.
Hat sich ein Eigentümer die Nutzung eines Weges auf dem Nachbargrundstück per Wegerecht im Grundbuch gesichert, ist es noch keine unzulässige Beeinträchtigung, wenn der Nachbar ein Tor auf dem Weg aufstellt, solange der Zugang über den Weg möglich bleibt. Ein möglicher Abwehranspruch verjährt in so einem Fall mit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Urt. v. 21.10.2025, Az. 30 O 487/24).
Eine Grundstückseigentümerin aus Leverkusen hatte Ende 2024 gegen ihre Nachbarin geklagt. Diese hatte vor einigen Jahren auf ihrem eigenen Grundstück zwei Tore errichtet, um es gegen unberechtigte Eindringlinge zu schützen. Das passte der klagenden Grundstückseigentümerin jetzt nicht mehr: Für sie war für das Grundstück der Nachbarin ein Wegerecht eingetragen, das sie durch die Tore verletzt sah. Ein Wegerecht ist eine weit verbreitete Methode, um den Zugang zum eigenen Grundstück über Grundstücke von Nachbarn zu sichern. Es wird als Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Grundbuch eingetragen.
Jetzt wird es detailliert: Die Tore waren nach Gerichtsangaben vor mindestens elf Jahren mit einer Breite von einem Meter bzw. 1,20 Metern errichtet worden. Das im Grundbuch eingetragene Wegerecht sichert der klagenden Eigentümerin jedoch einen Zugang mit einer Breite von eineinhalb Metern zu. Daher sah sie sich durch die Tore in ihrem Wegerecht verletzt und verlangte von der beklagten Nachbarin die Beseitigung der Tore.
Frau kann durch Tor laufen, auch mit Schubkarre
Das LG Köln hat die Klage der Frau nun abgewiesen. Sinn und Zweck des Wegerechts sei es im konkreten Fall, dass die Frau ihren Garten von der Straße aus erreichen kann. Die Installation von Toren beeinträchtige diese Nutzung nicht zwangsläufig, insbesondere da die Tore, um die es in diesem Fall geht, gar nicht über Schlösser verfügen.
Nach Ansicht des LG hat der Eigentümer das Recht, sein Grundstück einzuzäunen und mit Toren zu versehen, auch wenn das Grundstück mit einem Wegerecht zugunsten des Nachbarn belastet ist. Die Tore dürften sogar verschließbar sein, solange der berechtigte Nachbar die Möglichkeit hat, das Tor jederzeit zur Ausübung seines Wegerechts zu öffnen.
Weil die klagende Nachbarin die nicht verschließbaren Tore in diesem Fall jederzeit öffnen kann, kam eine unzulässige Beeinträchtigung für das LG nur in Betracht, falls die Tore das grundbuchlich gesicherte "Befahren mit Gartengerätschaften" (etwa mit einer Schubkarre) nicht ausreichend gewährleisten sollten. Schließlich waren hierfür im Grundbuch eineinhalb Meter Mindestdurchgangsbreite vorgegeben.
Welche Verjährungsfrist gilt?
Hier wird es formell-rechtlich spannend: Auf welche Verjährungsfrist darf sich die beklagte Nachbarin berufen? Es gibt nämlich zwei, die infrage kommen: die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, die für Störung der Ausübung von Rechten einschlägig ist, und die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB wegen der Vereitelung des Rechts an sich.
Für das LG war die Lage damit klar: Zwar war das Wegerecht aus seiner Sicht beeinträchtigt, weil die Tore enger waren als im Grundbuch vorgesehen. Die Beeinträchtigung liege jedoch nur in der Abweichung von den eineinhalb Metern Mindestdurchgangsbreite (also 30 bzw. 50 Zentimeter). Schließlich könne die Frau nach wie vor hindurchlaufen, auch mit den üblichen "Gartengerätschaften". Damit sei die Nutzung jedenfalls nicht gänzlich vereitelt, womit die regelmäßige Verjährungsfrist greife, so das Gericht. Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch Erweiterung der Tore auf eineinhalb Meter Breite war daher bereits durch Verjährung ausgeschlossen. Die Tore standen ja schon über zehn Jahre auf dem Grundstück.
Das heißt, dass sich die klagende Frau damit abfinden muss, ihren Garten von der Straße aus durch das Tor zu erreichen. Die beklagte Nachbarin muss kein größeres Tor aufstellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die klagende Nachbarin kann noch in Berufung gehen.
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jh/LTO-Redaktion
LG Köln zum Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58513 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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