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LG Köln erlässt einstweilige Verfügung: Kön­ig­li­cher Bade­ur­laub ist kein zeit­ge­schicht­li­ches Ereignis

10.11.2020

Fotograf (Symbol)

Beboy - stock.adobe.com

Das LG Köln hat der Bild-Zeitung verboten, Urlaubsbilder des niederländischen Königspaares zu veröffentlichen. Die Aufnahmen, auf denen das Paar bei einem Yachtausflug zu sehen ist, verletzen die Privatsphäre.

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Das Landgericht (LG) Köln hat es der Bild-Zeitung im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, Urlaubsbilder des niederländischen Königspaares zu verbreiten. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, wie aus dem Beschluss des Gerichts hervorgeht (Beschl. v. 24.09.2020, Az. 28 O 340/20).

Die Bild hatte Ende August in der Sonntagsausgabe sowie auf bild.de mehrere Fotos veröffentlicht, auf denen König Willem-Alexander und Königin Máxima in Badebekleidung bei einem Yachtausflug in Griechenland zu sehen sind. Gegen die Veröffentlichung zog das Paar vor Gericht. Vertreten wurden die beiden dabei von Dr. Frauke Schmid-Petersen und Prof. Dr. Ralf Höcker* von der Kölner Medienrechtskanzlei Höcker Rechtsanwälte. 

Die Anwältin hatte im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung argumentiert, dass die Bilder eine grobe Verletzung der Privatsphäre des Königspaares darstellten. Die Bilder seien von der Küste aus mit Teleobjektiven aufgenommen worden und würden private Situationen in räumlicher Abgeschiedenheit zeigen. Die Fotos seien auch keine Bildnisse der Zeigeschichte, deren Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) auch ohne Zustimmung zulässig wäre. Vielmehr würden die Bilder allein der Befriedigung des Sensationsinteresses der angesprochenen Leserschaft dienen. 

Das LG Köln sah das ähnlich und gab dem Antrag statt. Die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen ergebe, dass die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Königspaares überwiegen, so das Gericht. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung nach § 22, 23 KUG lägen demnach nicht vor. Der Springer-Verlag hat die Entscheidung anerkannt.*

acr/LTO-Redaktion

*Anm. d. Redaktion: Diese Information wurde am 10.11.2020, 14.24 Uhr, nachträglich ergänzt.

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LG Köln erlässt einstweilige Verfügung: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43374 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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