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LG Köln zu den Kohl-Protokollen: Witwe des Alt­kanz­lers lässt wei­tere Pas­sagen ver­bieten

11.12.2019

Maike Kohl-Richter und Helmut Kohl

Bild: KASonline, flickr, CC BY 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Mehr als 100 Textstellen aus dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" sind bereits verboten. Die Witwe des Altkanzlers hat nun erfolgreich die Verbreitung weiterer Passagen durch den Autor Heribert Schwan untersagen lassen.

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Die Witwe des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl hat im Rechtsstreit gegen dessen Ghostwriter einen weiteren Teilerfolg erzielt. Der Autor Heribert Schwan darf zahlreiche zusätzliche Textpassagen aus seinem 2014 erschienenen Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" nicht mehr verbreiten. Das entschied das Kölner Landgericht (LG) in einem Teilurteil am Mittwoch. Ansprüche gegen den Buchverlag Random House hat Maike Kohl-Richter nach der Entscheidung dagegen nicht (Urt. v. 11.12.2019, Az. 28 O 11/18).

Das Buch enthielt zahlreiche Äußerungen des 2017 gestorbenen Kohl über andere Politiker. Die Zitate stammen aus Tonbandmitschnitten von Gesprächen, die Kohl zur Vorbereitung seiner Memoiren mit Schwan geführt hatte. Nachdem die beiden sich zerstritten hatten, schrieb Schwan das Buch trotzdem und verwendete Zitate, die Kohl nicht autorisiert hatte.

Bereits in einem früheren Urteil hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zweiter Instanz das Verbot von 116 Textstellen aus dem Buch bestätigt und "eine Fülle von Fehlzitaten und Kontextverfälschungen" festgestellt. Kohl-Richter wollte nun weitere Passagen verbieten lassen und Auskunft über die mit dem Bestseller erzielten Gewinne, um dann gegebenenfalls auf Schadensersatz klagen zu können. Neben dem Autor hatte sie auch den Buchverlag und Spiegel Online verklagt.

Schwan verletzte vertragliche Verschwiegenheitspflicht

Nach Auffassung des LG ging Helmut Kohl davon aus, dass Schwan seine Äußerungen vertraulich behandeln würde. Die Zeugenvernehmung in der Verhandlung habe nichts anderes ergeben. Deswegen müsse es der Journalist unterlassen, die Worte des Altkanzlers wörtlich oder sinngemäß wiederzugeben, weil er damit gegen seine vertragliche Verschwiegenheitspflicht verstoße. Lediglich über den äußeren Rahmen der Gespräche dürfe er berichten. Nach Angaben des Gerichts umfasst der Urteilstenor mit den untersagten Passagen mehr als 50 Seiten. Zudem muss der Ghostwriter seine erzielten Einnahmen offenlegen.

Ohne Erfolg blieb allerdings die Klage gegen den Co-Autor und den Random-House-Verlag. Anders als Schwan stünden diese in keiner vertraglichen Beziehung zum früheren Kanzler. Ansprüche könnten sich deswegen nur ergeben, wenn sie das postmortale Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Davon ging die 28. Zivilkammer nach dem Parteivorbringen aber nicht aus.

Auch der Spiegel-Verlag und Spiegel Online durften die meisten Zitate, Informationen und Äußerungen aus den Gesprächen veröffentlichen. Lediglich vier von 132 Aussagen bewertete das Kölner Gericht als unzulässig, weil eine verfälschte Zitierung erfolgt sei. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.

Noch zu Lebzeiten verklagte der CDU-Politiker Schwan selbst und erstritt eine Rekord-Entschädigung von einer Million Euro - starb jedoch, bevor das Urteil rechtskräftig wurde. Ein Jahr später urteilte das OLG Köln, dass der Geldanspruch nicht auf seine Witwe übergegangen sei, bestätigte aber das Verbot von mehr als 100 Textstellen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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LG Köln zu den Kohl-Protokollen: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39181 (abgerufen am: 11.03.2026 )

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