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LG Köln zur Auszahlung vom Sparbuch: Wo sind die 25.000 D-Mark hin?

03.12.2024

Ein altes Sparbuch

Sparbücher haben eigentlich einen hohen Beweiswert. Jahrzehnte nach der letzten Buchung ist der aber leichter erschütterbar. Foto: picture alliance / ZB | Volkmar Heinz

Jahrzehnte nach dem letzten Eintrag wollte sich eine Bankkundin einen dicken Batzen Geld vom Sparbuch auszahlen lassen. Das darf die Sparkasse aber verweigern, hat das LG Köln nach aufwendiger Beweisaufnahme entschieden.

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Wer über ein altes Sparbuch in der Währung Deutscher Mark verfügt, kann das Sparbuch auflösen und sich das Guthaben von der Bank in Euro auszahlen lassen. Aber muss eine Bank einer Bankkundin ein Guthaben aus einem Sparbuch auszahlen, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt? Nein, hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 19. November 2024 entschieden (Az. 21 O 54/24).

Geklagt hatte eine Frau, die im Jahr 1984 bei der beklagten Bank ein Sparkonto eröffnet hatte und daraufhin das dazugehörige Sparbuch erhielt. Bis zum Jahr 1990 hatte sie mehrere Ein- und Auszahlungen getätigt, bis ins Jahr 1999 enthält das Sparbuch auch alljährliche Eintragungen über den Sparzinsertrag. Die letzte Eintragung aus dem Jahre 1999 wies ein Guthaben in Höhe von 25.203,36 Deutscher Mark (DM) aus. Dann passierte lange Zeit gar nichts mehr.

Jahrzehnte später, im Februar 2023, legte die klagende Frau ihr Sparbuch einer Bankfiliale der beklagten Bank in Köln vor und wollte sich das Guthaben auszahlen lassen. Doch die Bank machte ihr einen Strich durch die Rechnung: Sie teilte der Kundin mit, dass das zu dem Sparbuch gehörige Sparkonto im Jahr 2018 aufgelöst worden und das Saldo in Höhe von 318,57 Euro auf einem Sammelkonto verwahrt worden sei. Im März 2023 sei ihr dieser Betrag auf dem Girokonto gutgeschrieben worden, weitere Ansprüche habe sie nicht.

Dies wollte sich die Kundin nicht gefallen lassen und erhob Klage gegen die Bank auf Auszahlung des zuletzt ausgewiesenen Sparguthabens von gut 25.000 DM in Euro.

25.000 DM einfach weg?

Damit begann vor dem LG Köln eine kleinteilige Beweisaufnahme. Die beklagte Bank wandte unter Vorlage eines EDV-Ausdrucks ein, dass die letzte Kundenbuchung der Frau im April 2000 erfolgt sei, wobei es sich um eine Soll-Buchung über 25.000 DM gehandelt haben soll. Eine Soll-Buchung in einem Sparbuch zeigt an, dass Geld vom Sparkonto abgehoben oder auf ein anderes Konto überwiesen wurde. Diese Soll-Buchung sei nicht unmittelbar ins Sparbuch eingetragen worden, da die klagende Kundin es im Zeitpunkt der Buchung nicht vorgelegt habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Frau das Sparbuch der Bank auch nicht im Nachhinein vorgelegt, um die Buchung nachtragen zu lassen.

Die Bank argumentierte daraufhin so: Entweder sei die Soll-Buchung nicht ins Sparbuch eingetragen worden, weil die klagende Frau dieses über Jahrzehnte nicht nachgereicht hatte, oder – und das hält die Bank für wahrscheinlicher - die Frau habe den Betrag von gut 25.000 DM zugunsten einer anderen Geldanlage abbuchen lassen.

Sparbuch hat eigentlich hohen Beweiswert

Nachdem das Gericht die klagende Frau und eine Bankmitarbeiterin als Zeugin vernommen hatte, wies es die Klage ab. Ein Anspruch der Kundin auf Auszahlung des Sparguthabens sei durch Erfüllung erloschen.

Die Kammer führte aus, dass in Fällen, in denen ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt wird und allein streitig ist, ob der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens bereits erfüllt worden ist, das Kreditinstitut die Beweislast für die Erfüllung trage. Die Bank muss also beweisen, dass das Guthaben auf dem Sparkonto, das zum Sparbuch gehört, bereits früher ausgezahlt wurde.

Eine Umkehr der Beweislast finde dabei nicht statt, selbst wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen lässt oder die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist nach § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) abgelaufen ist. Die Beweiskraft eines Sparbuchs sei nur schwer zu erschüttern, denn Eintragungen im Sparbuch hätten ein besonderes Gewicht, weil Auszahlungen und Auflösungen grundsätzlich nicht ohne Buchvorlage vorgenommen würden.

Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann laut LG daher nicht allein durch bankinterne Unterlagen nachgewiesen werden.

Beweisvorteil für die Bank, wenn auf dem Sparbuch lange nichts passiert

Dann kommt das Gericht aber zum Knackpunkt des Falls. Es entschied: Bankinterne Beweismittel bekämen ein größeres Gewicht, wenn weitere Umstände - wie etwa ein erheblicher Zeitablauf seit der letzten Eintragung im Sparbuch - hinzutreten.

Ausgehend von diesen Maßstäben stellte das LG unter Gesamtschau aller Umstände fest, dass es der Bank gelungen sei, die Beweiskraft des vorliegenden Sparbuchs zu erschüttern und stattdessen zu beweisen, dass ein Guthaben von gut 25.000 DM auf Anweisung der klagenden Frau zugunsten einer anderen Geldanlage abgebucht worden sei.

Dies lässt sich laut Gericht zum einen aus bankinternen Unterlagen nachvollziehen, die die Bank vorgelegt hatte. Ein EDV-Ausdruck von ihr weise aus, dass die letzte Kundenbuchung vom zum Sparbuch gehörenden Sparkonto am 05. April 2020 erfolgt sei. Danach habe nur noch ein Guthaben von 318,37 Euro bestanden. Zum anderen sei für die Kundin in einem durch die Bank gesondert geführten Handelsbuch im Jahr 2000 ein Sollnachtrag von 12.782,30 Euro (was etwa 25.000 DM entspricht) eingetragen. Deshalb hielt das LG die Begründung der Bank, dass die Frau das Sparbuch niemals nachgereicht beziehungsweise das Guthaben für eine andere Geldanlage eingesetzt habe, für plausibel. Zudem räumte die klagende Frau ein, dass sie nicht mehr zu 100 Prozent sagen könne, ob sie in der fraglichen Zeit Wertpapiergeschäfte getätigt habe.

Das Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die klagende Frau hat bereits Berufung eingelegt.

eh/LTO-Redaktion

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LG Köln zur Auszahlung vom Sparbuch: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56012 (abgerufen am: 06.02.2026 )

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