Gestohlene Kennzeichen, gefälschte Papiere: Trotzdem kann ein gutgläubiger Erwerb eines geklauten Autos möglich sein, so das LG Köln. Ein Klassiker aus dem Sachenrecht.
Ein Mann konnte einen nahezu neuen Audi A3 gutgläubig erwerben – trotz gefälschter Fahrzeugpapiere und gestohlener Kennzeichen. Diese und die weiteren Umstände des Kaufes begründen nach Auffassung des Landgerichts (LG) Köln in ihrer Gesamtschau keine grobe Fahrlässigkeit (Urt. v. 18.09.2026, Az. 16 O 460/25). Eine Autovermietung muss den Wagen und die Papiere nun herausgeben.
Im Oktober 2025 vermietete die beklagte Autovermieterin einen Audi A3 für fünf Tage an einen Mann. Der hatte allerdings andere Pläne: Noch am selben Tag verkaufte er den Audi für 25.000 Euro an den späteren Kläger. Der Kontakt kam über einen entfernten Bekannten des Klägers zustande.
Beim Verkauf hatte der Mann das Auto schon mit gefälschten Kennzeichen versehen. Der Verkäufer legte dem Kläger auch seinen Personalausweis sowie gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vor. Auf diesen waren die korrekte Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) sowie der Name des Verkäufers angegeben. Der Kläger glich die FIN auf dem Dokument mit der Fahrgestellnummer des Autos ab und zahlte die 25.000 Euro in bar. Er bekam die Fahrzeugpapiere und einen Schlüssel ausgehändigt. Der Verkäufer hatte angegeben, den zweiten Schlüssel verlegt zu haben, und ihn nachzureichen, sobald er ihn wiedergefunden habe.
Lange blieb der Kläger allerdings nicht im Besitz des Audi: Nach Ablauf der Mietzeit lokalisierte die Autovermietung das Auto per GPS und nahm es mit dem Zweitschlüssel wieder in Besitz.
Daraufhin verlangte der Kläger Herausgabe des Autos von der Autovermietung. Er habe nämlich das Eigentum daran gutgläubig erworben.
LG Köln verurteilt Autovermieterin zu Herausgabe
Das Landgericht (LG) Köln gab dem Kläger nun recht. Zwar sei die Beklagte Eigentümerin gewesen, weshalb der Verkäufer nicht zur Veräußerung und Übereignung des Pkw berechtigt gewesen sei. Aber: Das Gericht sieht die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929, 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erfüllt an.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheidet zwar aus, wenn der Erwerber nicht in gutem Glauben ist. Das wäre nach § 932 Abs. 2 BGB der Fall, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Dass das Auto nicht dem Verkäufer gehörte, wusste der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht. Dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, also grob fahrlässig gehandelt habe, sei ihm auch nicht vorzuwerfen: Der Verkäufer sei in den Dokumenten als Halter aufgeführt gewesen und habe sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Die beklagte Autovermietung hatte im Prozess zwar Auffälligkeiten in den Dokumenten aufgezeigt – insbesondere die Art der FIN-Angabe und fehlende Bedruckung einzelner Felder. Diese seien für einen Laien aber nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, so das LG Köln.
Das Gericht äußerte sich auch zur fehlenden Übergabe des "Certificate of Conformity" – auf Deutsch Konformitätsbescheinigung. Damit weisen Autohersteller nach, dass ihr Auto EU-Regelungen entspricht. Nach dem LG Köln ist dieses Dokument aber nicht für den Eigentumserwerb wesentlich.
Auch die Höhe des Preises begründe keine grobe Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Audi aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers zu einem auffällig niedrigen Preis verkauft worden sei. Die weiteren Umstände wie die Barzahlung reichen dem Landgericht ebenfalls nicht aus, um die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen.
Audi ist der Vermieterin nicht abhandengekommen
Zwar würde der gutgläubige Erwerb nach § 935 Abs. 1 Satz 1 scheitern, wenn das Auto der Vermietung abhandengekommen wäre. Die beklagte Autovermieterin hatte dem Verkäufer allerdings freiwillig den Audi überlassen. Damit liegt kein Abhandenkommen vor und der gutgläubige Erwerb bleibt möglich.
Die Idee dahinter: Die Autovermieterin hat sich selbst einem Risiko ausgesetzt, indem sie den Besitz freiwillig aufgegeben hat. Sie kann nun Schadensersatz von dem Verkäufer verlangen, an den sie das Fahrzeug vermietet und übergeben hatte. Dass sie dabei das Insolvenzrisiko trägt, wird allgemein als zulässig angesehen – immerhin hat sie sich auf einen Vertrag mit ihm eingelassen.
Der Kläger ist nach den Ausführungen des Gerichts also neuer Eigentümer geworden und die Autovermietung demnach nur noch Besitzerin ohne Recht zum Besitz. Daher bejahte das LG Köln einen Anspruch aus § 985 BGB und verurteilte das Unternehmen dazu, das Auto samt Zweitschlüssel und echten Fahrzeugpapieren herauszugeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
sjm/LTO-Redaktion
LG Köln bejaht Herausgabeanspruch: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61020 (abgerufen am: 09.10.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag