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LG Köln sieht Urheberrechtsverletzung: "Frag-den-Staat" darf Gly­phosat-Gut­achten nicht ver­öf­f­ent­li­chen

02.04.2019

Unterlagen

© smolaw11 - stock.adobe.com

Das Internetportal "Frag-den-Staat" darf eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung zum womöglich krebserregenden Pflanzenschutzmittel Glyphosat nicht veröffentlichen. Grund ist das Urheberrecht.

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Das Landgericht (LG) Köln hat der Internet-Plattform "Frag-den-Staat" per einstweiliger Verfügung untersagt, ein Gutachten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zum Pflanzenschutzmittel Glyphosat zu verbreiten. Grund ist aber nicht behördliches Geheimhaltungsinteresse, sondern ein Urheberrechtsverstoß (Beschl. v. 19.03.2019*, Az. 14 O 86/19).

Genauer handelt es sich um eine Stellungnahme des Instituts, das dem Bundeslandwirtschaftsministerium untersteht, zu einer Arbeit der Internationalen Agentur für Krebsforschung (englisch IARC). Die war zu dem Ergebnis gekommen, dass Glyphosat "wahrscheinlich krebserregend für den Menschen" sei. Die 2011 gegründete Bürgerinformationsplattform "Frag-den-Staat", die zur Open Knowledge Foundation Deutschland gehört, hatte das Gutachten vom BfR angefordert und auch erhalten. Anliegend fanden sich aber "Generelle Hinweise zum Urheberrecht", nach denen die Übermittlung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolge und die Veröffentlichung ohne schriftliches Einverständnis nicht erlaubt sei.

Die Plattformbetreiber beeindruckte das allerdings wenig, weshalb sie das Gutachten auf ihrer Seite online stellten. Das hatte eine handfeste rechtliche Eskalation zufolge: Das BfR mahnte die Betreiber ab, woraufhin sich zunächst diese mit einer Feststellungsklage wehrten, die klären sollte, ob das Gutachten veröffentlicht werden durfte. Dann zog auch das Bundesinstitut vor Gericht. Vor dem LG Köln beantragte die Behörde Eilrechtsschutz gegen die Veröffentlichung und berief sich auf ihr Urheberrecht an dem Gutachten - mit Erfolg.

LG: Gutachten urheberrechtlich geschützt

Wie aus dem Beschluss, der LTO vorliegt, hervorgeht, handelt es sich bei der Stellungnahme des BfR nach Ansicht der Kölner Richter um ein "Sprachwerk, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz, d. Red.) urheberrechtlich geschützt ist" an dem die Rechte allein beim Bundesinsitut lägen. Die Betreiber von "Frag-den-Staat" hätten das Gutachten, das "lediglich zur internen
Information gedient" habe, entgegen des ausdrücklichen Hinweises ohne Zustimmung online gestellt und damit die Rechte des BfR verletzt.

Auch das lnformationsweiterverwendungsgesetz (IWG), auf das "Frag-den-Staat" sich u. a. gestützt hatte, helfe da nicht weiter. "Zu Recht" verweise das BfR darauf, dass schon der Anwendungsbereich des IWG nicht eröffnet sei, da dieses gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 nicht für Informationen gelte, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen seien. Hierunter falle auch das BfR.

Betreiber wollen zur Not bis vor den EuGH ziehen

Arne Semsrott, Projektleiter von "Frag-den-Staat" kündigte am Dienstag an, man werde Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen: "Das Glyphosat-Gutachten ist staatlich finanziert und von Beamten erstellt worden. Dass das Urheberrecht als Zensurheberrecht missbraucht wird, ist ein Angriff auf die Pressefreiheit", so Semsrott. "Wenn es nötig ist, ziehen wir mit dem Fall bis vor den Europäischen Gerichtshof."

Dort liegt derzeit sogar schon ein vergleichbarer Fall, in dem es ebenfalls darum geht, ob das Urheberrecht zur behördlichen Geheimhaltung taugt. Dabei geht es um die sog. "Afghanistan Papiere" zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Der Generalanwalt hat dazu bereits seine Schlussanträge gehalten, in denen er deutlich machte, dass die Bundesregierung mit ihrer Unterlassungsklage gar kein Ziel des Urheberrechts verfolge, sondern es ihr in erster Linie um den Schutz von vertraulichen Dokumenten gehe. Das Urheberrecht werde für Ziele instrumentalisiert, die ihm völlig fremd seien.

2014 hatte zudem das LG Berlin in einem ähnlichen Fall zwischen "Frag-den-Staat" und dem Bundesinnenministerium festgestellt, dass dem damals streitgegenständlichen Papier die nötige urheberrechtlichen "Schöpfungshöhe" fehle.

Semsrott kündigte an, man werde die Menschen nun dazu aufrufen, das Papier selbst beim BfR anzufragen. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt Bürgern die Möglichkeit, alle nicht geheimhaltungswürdigen Informationen von Bundesbehörden zu erfragen.

mam/LTO-Redaktion

* Anm. d. Red.: Zuvor stand hier "02.04.", das trifft nicht zu. Geändert am 02.04.2019, 17.54 Uhr.

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LG Köln sieht Urheberrechtsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34705 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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