Wie früh ist früh genug? Ist der Rail&Fly-Gutschein Teil der Pauschalreise? Darf man sich auf die Deutsche Bahn verlassen? Diese Fragen hatte das LG Koblenz für einen Kläger zu klären, der sein Geld für eine verpasste Reise zurückforderte.
Wer nicht mindestens dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-in ist, gilt als zu spät. Verpasste Flüge sind dann selbstverschuldet und der Pauschalreiseveranstalter muss den Reisepreis nicht zurückzahlen. So entschied es das Landgericht (LG) Koblenz im Juli 2025 (LG Koblenz, Urt. v. 03.07.2025, 16 O 43/24). Das Gericht wertete die durch die Deutsche Bahn verursachte Verspätung des Klägers als “No Show” und damit als kostenpflichtige Stornierung.
Der Kläger wollte ursprünglich gemeinsam mit seiner Frau eine Nordeuropa-Kreuzfahrt unternehmen, strandete jedoch stattdessen am Flughafen Frankfurt. Und bleibt nun auch vollständig auf den Kosten der verpassten Reise sitzen. Die Kreuzfahrt war als Pauschalreise geplant: Mit dem Rail&Fly-Gutschein wollte das Ehepaar aus Halle mit der Deutschen Bahn zum Frankfurter Flughafen fahren, von dort sollte um 11:50 der Flug via Amsterdam nach Bergen gehen, um dann auf den Kreuzfahrtdampfer zu steigen. Doch aufgrund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug schafften sie es noch nicht einmal zum pünktlichen Check-In. Obwohl die Ankunft des Zuges ursprünglich für 9:18 geplant gewesen war.
Für diesen Verlust forderte der Kläger einen angemessenen Ausgleich in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises gemäß § 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift gesteht dem Reisenden eine angemessene Entschädigung zu, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Der beklagte Pauschalreiseveranstalter verwies jedoch darauf, dass zum einen die Bahnanreise nicht Teil der eigenen Reiseleistung sei. Zum anderen habe er in seinen Reiseinformationen ausdrücklich empfohlen, die Zugfahrt so zu planen, dass die Reisenden mindesten vier Stunden vor Abflug am Flughafen eintreffen. Dieser Empfehlung sei der Kläger nicht nachgekommen, sodass er die Reise selbstverschuldet nicht angetreten habe.
Verspätung der Deutschen Bahn muss einkalkuliert werden
Diesem Vortrag folgte das LG Koblenz nur teilweise, wies die Klage jedoch vollständig ab. Die Bahnreise zum Flughafen mit dem Rail&Fly-Ticket sei gleichwohl Bestandteil der angebotenen Pauschalreise und damit auch vom Schutz der Pauschalreise umfasst. Dies ermögliche es dem Reiseanbieter aber auch, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, “da ansonsten dem Reiseanbieter ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden könnten”, so das Gericht weiter. Solche Verhaltensregeln hatte der Reiseanbieter auch vorgegeben: Dreieinhalb Stunden vor Abflug sollten Reisende bei Nicht-EU-Europa-Reisen bereits am Check-In des Flughafens sein. So steht es auch in den Informationen des Reiseanbieters. Diese seien auch keine unverbindlichen Empfehlungen, so das Gericht, sondern der Maßstab, an dem die Anreiseplanung der Reisenden sich messen lassen muss.
Die Reiseplanung des Klägers habe aber nur einen Puffer von zwei Stunden und 32 Minuten eingeplant. Und das bei idealem Zugverkehr. Das sei jedenfalls “grob fahrlässig” bei einer Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannten Deutschen Bahn, so die Wertung des Urteils. Damit habe der Kläger den verpassten Flug selbst verursacht und könne keine Rechte gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
Bei Rail&Fly muss Bahnverspätung einkalkuliert werden: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58107 (abgerufen am: 08.02.2026 )
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