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LG Koblenz zu irreführender Werbung: Wer mit 5G wirbt, muss auf Netz­schwie­rig­keiten hin­weisen

02.06.2021

5G-Netz auf dem Handy

(c) velirina - stock.adobe.com

Telekommunikationsanbieter müssen Verbraucher darauf hinweisen, dass das 5G-Netz, mit dem sie werben, noch nicht überall verfügbar ist. Tun sie es nicht, ist entsprechende Werbung unzulässig, so das LG.

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Das Landgericht (LG) Koblenz hat die Weihnachtswerbung eines Telekommunikationsanbieters für seine Dienstleistung im 5G-Netz für unzulässig erklärt (Urt. v. 09.04.2021, Az. 4 HK o 51/20).

Im vorliegenden Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter einen Konkurrenten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verklagt. Das beklagte Unternehmen hatte zur Weihnachtszeit für ein Angebot mit 5G-Netz geworben, dass das klagende Unternehmen für Verbrauchertäuschung hielt.

Dieses Angebot sei in der Tat aus zwei Gründen irreführend gewesen, wie nun auch das LG befand: Zunächst hätte das beklagte Unternehmen deutlich machen müssen, dass die Leistung - also der Service mit 5G-Netz nicht überall verfügbar ist. Das Unternehmen dürfe nämlich nicht davon ausgehen, dass die Zielgruppe seines Angebots so technikaffin ist, dass sie weiß, dass es bei der flächendeckenden 5G-Netz Abdeckung derzeit noch viele Probleme gibt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten gerade nicht alle, dass das 5G-Netz nur in einzelnen Städten Deutschlands ausgebaut und nutzbar ist.

Außerdem hätte in diesem Fall der Service im 5G-Netz auch zu den niedrigen Anbotspreisen aus der Werbung erhältlich sein müssen, die in der Werbung versprochen worden waren, so das Gericht. Der Anbieter hatte stattdessen nur mit einem "ab"-Preis geworben, ohne kenntlich zu machen, dass der Preis für das Angebot bei Nutzung des 5G-Netzes höher ausfallen würde. Das erwecke den unzutreffenden Eindruck, der Kunde könne bereits zu diesem "ab"-Preis 5G-Leistungen erhalten. Tatsächlich konnte der Service mit 5G-Netz aber nur zu höheren Kosten gekauft werden. Das Weihnachtsangebot ohne entsprechende Kennzeichnung ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls unzulässig.

cp/LTO-Redaktion

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LG Koblenz zu irreführender Werbung: Wer mit 5G wirbt, muss auf Netzschwierigkeiten hinweisen . In: Legal Tribune Online, 02.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45111/ (abgerufen am: 18.08.2022 )

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