Nach einem Crash bei einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring musste das Gericht die Verantwortlichkeiten klären. Es entschied: Ein Haftungsausschluss kommt nur für "Idealfahrer" infrage – und die müssen die Richtgeschwindigkeit einhalten.
Um die Grenzen des eigenen Fahrzeugs in einer sicheren Umgebung zu testen, nutzen manche Fahrer die Möglichkeit einer Touristenfahrt auf einer Rennstrecke. Jedoch kann es dabei trotz aller Sicherheitsvorkehrungen zu Unfällen kommen. Dann stellt sich die Frage, wer im Schadensfall haftet und welche Maßstäbe gelten, wenn mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind. Mit diesen Fragen hatte sich das Landgericht (LG) Koblenz zu befassen. Es ging um die Frage, unter welchen Bedingungen ein Fahrer die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig ausschließen kann.
Im konkreten Fall teilten sich ein BMW-Fahrer und ein Porsche-Fahrer die Rennstrecke auf dem Nürburgring. Im Fahrtverlauf trat am BMW Motoröl aus. Auf dieser Ölspur kam der Porsche ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke. Der Halterin des Porsche entstand ein Gesamtschaden von mehr als 100.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung des BMW-Halters ersetzte ihr nur etwa zwei Drittel davon. Deshalb klagte die Porsche-Halterin den Rest ein. Sie meint, dass sie und der Fahrer des Fahrzeugs keinen Fehler gemacht hätten, daher müsse der BMW-Fahrer den gesamten Schaden tragen. Schließlich sei es sein Auto gewesen, das Öl verloren hatte.
Das LG Koblenz sieht das jedoch anders und gab der Klage nur zu einem Teil statt (Urt. v. 11.06.2026, Az. 5 O 212/24). Wer mit einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, sollte sich an die jeweilige Richtgeschwindigkeit halten und damit rechnen, dass es zu Ölverlusten auf der Rennstrecke kommt. Im Übrigen trage er die allgemeine Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Nur wer sich idealtypisch verhalte, könne eine Haftung komplett ausschließen. Den Beweis blieb die Fahrerin des Porsches jedoch schuldig.
Haftungsausschluss nur für "Idealfahrer"
Bei Touristenfahrten steht der Nürburgring der Öffentlichkeit frei zur Verfügung. Durch diese Öffnung wird die Strecke, anders als bei Rennen, Teil des öffentlichen Straßenverkehrs. Daher sind die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) anwendbar. Nach Ansicht der klagenden Porsche-Halterin hafte der BMW-Eigentümer somit sowohl als Halter (nach § 7 Abs. 1 StVG) als auch als Fahrer (nach § 18 Abs. 1 StVG) des Fahrzeugs.
Die Haftungsquote bei mehreren beteiligten Fahrzeugen richtet sich gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG nach den Verursachungsbeiträgen der Beteiligten. Dabei geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass wechselseitig zwischen Haltern zumindest die Betriebsgefahr als Verursachungsbeitrag anzurechnen ist.
Die Klägerin hatte sich auf § 17 Abs. 3 StVG berufen. Die Vorschrift sieht einen Ausschluss der Haftungsquote vor, wenn "der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird". Ein solches liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Dies trifft nach Auffassung des LG Koblenz auf der Rennstrecke nur auf denjenigen zu, der die Richtgeschwindigkeit einhält. Nur dieser sei "Idealfahrer".
Öl auf dem Nürburgring keine Seltenheit
Dabei nimmt das LG Bezug auf eine Entscheidung des OLG Koblenz. Dieses habe 2023 festgestellt, dass es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme, was die Gefahr des Ausrutschens mit sich bringe. Schon kleinere Überschreitungen der Richtgeschwindigkeit könnten zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug führen. Extrem langsames Fahren dagegen berge die Gefahr von Auffahrunfällen.
Die Porsche-Fahrerin konnte im Prozess nicht beweisen, dass sie die Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde eingehalten hatte. Weiterhin blieben beim Gericht Zweifel, ob ein Idealfahrer die Ölspur nicht auch früher hätte wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können. Deshalb verbleibe bei der Klägerin die Betriebsgefahr, sodass auch sie eine Mithaftung an dem Unfall trage.
Entgegen der Einschätzung der Haftpflichtversicherung betrage die Haftungsquote der Porsche-Halterin jedoch nicht ein Drittel, sondern nur 20 Prozent. Die Kammer sprach ihr daher einen entsprechenden Differenzbetrag von gut 16.000 Euro zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
sim/LTO-Redaktion
LG Koblenz zum Verhalten auf der Rennstrecke: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60339 (abgerufen am: 21.07.2026 )
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