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LG Koblenz zum Auffahrunfall: Erhöhte Betriebs­ge­fahr auf dem Nür­burg­ring

18.09.2025

Ein BMW M4 fährt auf der Nordschleife des Nürburgrings

Bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring ist die Betriebsgefahr der Fahrzeuge erhöht, so das Landgericht Koblenz. Foto: picture alliance/dpa | Silas Stein

Laien auf der Profi-Strecke: Der Nürburgring ist so legendär, dass ihn auch Touristen gern mit ihrem eigenen Auto befahren. Kommt es dann zum Unfall, ist eine erhöhte Betriebsgefahr der Fahrzeuge anzunehmen, so das LG.

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Kommt es zu einem Verkehrsunfall, regeln die §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Haftung. Wer zu welchem Anteil verantwortlich ist, hängt dabei auch von der sogenannten Betriebsgefahr ab, die den Fahrzeugen innewohnt. Das Landgericht (LG) Koblenz hat hierzu entschieden, dass die Betriebsgefahr bei Touristenfahrten auf einer Profistrecke wie dem Nürburgring erhöht ist (Urt. v. 05.08.2025, Az.: 5 O 132/20). 

Geklagt hatte ein Mann gegen die Versicherung des Fahrers eines Kraftrads (KRAD). Er befuhr im Sommer 2019 die legendäre Nordschleife des Nürburgrings, auch "grüne Hölle" genannt. Vor ihm fuhr ein weiteres Fahrzeug, ein BMW M4. Im Streckenabschnitt Schwalbenschwanz/Galgenkopf war der KRAD-Fahrer gestürzt, das Zweirad lag weiterhin auf der Fahrbahn. Der BMW M4 bremste daraufhin vollständig ab, sodass der klagende Fahrer dem BMW hinten hereinfuhr und es zu einem teuren Schaden kam.

Nun verlangte er von der Versicherung des KRAD-Fahrers Schadensersatz nach §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, 2 StVG, 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sein Argument: Hätte das KRAD nicht auf der Straße gelegen, hätte der BMW nicht gebremst und er wäre diesem nicht hinten aufgefahren.

Autofahrer hat Auffahrunfall selbst verschuldet 

Das LG stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Unfall sowohl für den klagenden Fahrer als auch den KRAD-Fahrer kein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs.3 StVG war. Entsprechend haften die beiden jeweils anteilig, je nachdem, wie viel sie zu dem Unfall beigetragen haben (§ 17 Abs.1, 2 StVG). 

Hier war sich das LG schnell sicher: Der klagende Fahrer habe einen Verstoß gegen § 4 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen. Die Norm schreibt vor, dass Fahrer einen so ausreichenden Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen einhalten müssen, dass sie rechtzeitig bremsen können, wenn das vordere Fahrzeug seinerseits bremst. Das LG kam zum Ergebnis, dass der klagende Fahrer nicht genügend Abstand zum BMW gehalten und somit den Auffahrunfall vollständig selbst verursacht habe. 

KRAD-Fahrer haftet zu einem Fünftel 

Den KRAD-Fahrer trifft laut dem Gericht aber noch die vom KRAD ausgehende Betriebsgefahr, welche die Kammer in diesem Fall mit vergleichsweise hohen 20 Prozent bewertet.

Diese erhöhte Betriebsgefahr beruhe zum einen auf dem möglichen Kontrollverlust, den Laien-Fahrer auf Profi-Rennstrecken erleiden könnten, weil dort schnell gefahren werde. Zum anderen bestehe eine erhöhte Auffahrunfall-Gefahr, da sich Fahrzeuge im "Rennmodus" den Fahrzeugen, die betont vorsichtig fahren, von hinten schnell nähern könnten. Dies entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 19.01.2023, Az.: 12 U 1933/22). 

Keine direkte Kollision nötig für Unfallschuld 

Ebenfalls habe sich die erhöhte Betriebsgefahr des KRAD kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt, auch wenn der klagende Fahrer das KRAD überhaupt nicht berührte. Es reiche aus, dass das KRAD an der Unfallstelle auf der Strecke lag und der klagende Fahrer gezwungen war, seine Fahrlinie zu halten. Es sei ihm nicht möglich gewesen, nach links neben den BMW auszuweichen, sodass der Auffahrunfall auch durch das am Boden liegende KRAD mitverursacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 22.11. 2016, Az.: VI ZR 533/15). 

Im Ergebnis gab das LG Koblenz damit der Klage des Fahrers gegen die Versicherung des KRAD-Fahrers in einem Umfang von 20 Prozent statt, wies sie im Übrigen jedoch ab.

sj/LTO-Redaktion

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LG Koblenz zum Auffahrunfall: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58161 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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