Wer schwere Möbel und Kisten beim Umzug nicht die Treppen hochschleppen und sich stattdessen des Aufzugs bedienen will, muss aufpassen. Kratzer im Aufzug können nämlich teuer werden, wie das LG Koblenz klarstellte.
Ein Mieter, der bei seinem Auszug aus der Wohnung die Innenverkleidung des Aufzugs zerkratzt hat, muss dem Eigentümer den Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 Euro ersetzen. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden und damit der Klage des Eigentümers vollumfänglich stattgegeben (Urt. v. 24.04.2023, Az. 4 O 98/21).
Der Mieter hatte seine Möbel beim Auszug mit dem Aufzug transportiert. Dabei entstanden auf der linken Seitenwand sowie auf der Rückwand jeweils ein Kratzer. Der Aufzug wurde 2015 eingebaut, die Kabine war mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet.
Der Eigentümer verlangte daraufhin 13.550 Euro von dem Mieter. Zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich. Die Haftpflichtversicherung des Mieters wollte aber nur 5.000 Euro zahlen. Weitergehende Ansprüche seien im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig, argumentierte die Versicherung.
LG: Eigentümer hat Anspruch auf Naturalrestitution
Das LG sah das anders und gab dem Eigentümer Recht. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass der Schaden an der Verkleidung aus technischen Gründen nur durch Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Die Kosten hierfür seien auch nicht unverhältnismäßig. Der Eigentümer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Naturalrestitution.
Eine andere Lösung als der Austausch der beschädigten Teile sei technisch nicht möglich. Auch scheitere ein Abzug "Neu für Alt", denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen gehe weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Das LG betonte, dass ein Aufzug stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen sei und ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden müsse. "Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen", so das LG in einer Mitteilung.
acr/LTO-Redaktion
LG Koblenz zu Missgeschick bei Umzug: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51854 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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