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LG Koblenz zum Verbraucherschutz beim Kaffeekauf: Nur Stück­zahl­an­gabe reicht bei Kap­seln nicht

19.01.2018

Kaffeekapseln

© Phish Photography - stock.adobe.com

Das LG Koblenz hat entschieden, dass Verkäufer von Kaffeekapseln neben dem Endpreis auch den Grundpreis, etwa den Preis je Kilo, angeben müssen. Der Verbraucher müsse die Kapseln nämlich auch mit Pulverkaffee vergleichen können.

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Das Landgericht (LG) Koblenz hat entschieden, dass Verkäufer von Kaffeekapseln verpflichtet sind, neben dem Endpreis auch den sogenannten Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee anzugeben (Urt. v. 24.10.2017, Az. 4 HK O 4/17).

Ein Interessenverband hatte einen Elektromarkt verklagt, der für Kaffeekapseln verschiedener Hersteller geworben hatte, den Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee aber nicht angegeben hatte. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Preisabgabenverordnung. Nach der Verordnung hat der Handel den Endverbraucher bei Waren in Fertigpackungen nicht nur über den Endpreis, sondern auch über den umgerechneten Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) zu informieren, damit der Verbraucher Preise vergleichen kann.

Nach Auffassung des Händlers seien es Verbraucher aber gewohnt, die Kapseln nach Stück und nicht nach Gewicht zu kaufen. Die Angabe der Menge des Kaffees in der Kapsel sei nicht relevant für einen Preisvergleich. Der Verbraucher habe kein Interesse, Preise von Kaffee in Kapseln mit Pulverkaffee zu vergleichen.

Das sah das LG anders. Der Händler habe mit seiner Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Es bestehe ein Vergleichsbedürfnis der Verbraucher zum einen im Vergleich der Kapselprodukte untereinander, zum anderen aber auch bei Kaffee in Kapselform und Kaffee in loser Verpackung, der unter der Angabe des Gewichts angeboten werde. Es liege nahe, so die Kammer für Handelssachen weiter, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Zubereitungsmöglichkeiten kenne und habe. Dem Verbraucher komme es entscheidend auf den Inhalt, das Kaffeepulver, an, denn die Menge des Kaffeepulvers bestimme schließlich Aroma und Geschmack.

acr/LTO-Redaktion

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LG Koblenz zum Verbraucherschutz beim Kaffeekauf: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26579 (abgerufen am: 17.08.2026 )

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