Druckversion
Friday, 5.08.2022, 18:40 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/lg-koblenz-1o32821-behinderten-parkausweis-verblichen-abschleppen-kosten/
Fenster schließen
Artikel drucken
49226

LG Koblenz zu verblichenem Parkausweis: Wer trägt die Kosten für die Absch­lep­pung?

03.08.2022

Ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung

Bürgerinnen und Bürger haben selbst dafür sorgen müssen, dass ein unleserlich gewordener Parkausweis erneuert wird, so das LG Koblenz. Björn Wylezich/stock.adobe.com

Wer trägt die Kosten, wenn ein Auto abgeschleppt wird, weil der Stempel auf der Parkberechtigung durch die Sonneneinstrahlung  verblichen ist? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Anzeige

Ist der Parkausweis verblichen und das Ordnungsamt lässt deswegen das Auto abschleppen, muss der Bürger die Kosten dafür tragen. Das hat das Landgericht Koblenz  (LG) entschieden (Urt. v. 04.07.2022, Az. 1 O 328/21).

Der betroffene Bürger war berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen. Er hatte sein Auto an einem Bahnhof  auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde mehr auf dem Parkausweis erkennbar. Wegen des fehlenden Stempels hatte das Ordnungsamt den Wagen abschleppen lassen und dem Betroffenen dafür eine Rechnung gestellt.

Das wollte der Mann nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Er argumentierte, die Stadt habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt. Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe. Damit liege eine Pflichtverletzung seitens der Behörde vor (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB; Haftung bei Amtspflichtverletzung).

Wahl der "falschen" Stempelfarbe keine Pflichtverletzung der Behörde

Das LG hingegen war überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt worden war. Der Stadt könne nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers.

Es stelle – so das Gericht weiter – keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwende. Der Betroffene habe selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert wird. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt. Spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt sei ihm bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. So ergab sich im Ergebnis für das Gericht ein weit überwiegendes Mitverschuldens, weswegen der Mann die Abschleppkosten allein zu tragen habe.

cp/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

LG Koblenz zu verblichenem Parkausweis: Wer trägt die Kosten für die Abschleppung? . In: Legal Tribune Online, 03.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49226/ (abgerufen am: 05.08.2022 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • VG Berlin im Eilverfahren - Cars­ha­ring ist Gemein­ge­brauch
  • LG Köln bejaht Schadensersatzanspruch - Polizei lässt ver­kehrs­tüch­tigen Bus nicht wei­ter­fahren
  • VG Berlin im Eilverfahren - Tempo 10 für Rad­fahrer
  • SG Hannover zur sozialen Teilhabe - Berufs­ge­nos­sen­schaft muss Sexualas­sis­tenz bezahlen
  • LG Göttingen zur Entziehung der Fahrerlaubnis - Ein E-Roller zählt als Kraft­fahr­zeug
  • Rechtsgebiete
    • Verwaltungsrecht
  • Themen
    • Behinderung
    • Ordnungswidrigkeit
    • Straßenverkehr
  • Gerichte
    • Landgericht Koblenz
TopJOBS
Voll­ju­rist*in (m/w/d)

Bundesnetzagentur , Bonn

Ju­rist als Di­gi­tal Con­tent Ma­na­ger (m/w/d) für ju­ris­ti­sche...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Voll­ju­ris­tin/Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) , Mann­heim

Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin / Con­tract...

Becker Büttner Held , Ber­lin

Par­la­men­ta­ri­sche Be­ra­ter*in (m/w/d) für In­nen­po­li­tik, Di­gi­ta­li­sie­rung,...

SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg , Stutt­gart

Rechts­re­fe­ren­da­re (m/w/d)

JTI – JT International Germany GmbH , Köln und 1 wei­te­re

Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (w/m/d)

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg

Lei­ter Di­gi­ta­les Pro­dukt­ma­na­ge­ment WKO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Se­k­re­tär/Se­k­re­tärin (m/w/d)

Becker Büttner Held , Stutt­gart

Le­gal Con­tract Re­view Spe­cia­list (w/m/d)

SThree , Frank­furt am Main

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht im Fernstudium/ online

05.08.2022

Die *Innen-Sicht. Karriereevent für Frauen

11.08.2022, Berlin

LR Webinar "Die unwirksame Haftungsbeschränkung"

05.08.2022

LR Webinar „Die unwirksame Haftungsbeschränkung“

05.08.2022

Online-Trainingswoche "Erfolgsstrategie Netzwerken"

08.08.2022

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH