Ursprünglich stand Totschlag im Raum, doch nun hat das LG Ingolstadt einen Autobahnraser wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt. Der bedingte Tötungsvorsatz sei ihm nicht nachweisbar.
Er raste mit seinem illegal getunten Rennwagen mit mehr als 230 Stundenkilometern über die Autobahn und rammte auf der Überholspur einen anderen Fahrer, der keine Überlebenschance hatte. Wegen dieses tödlichen Raserunfalls ist ein 24 Jahre alter Angeklagter am Dienstag vom Landgericht Ingolstadt zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden.
Der Mann war mit seinem Sportwagen im Oktober 2019 auf der A9 in ein Fahrzeug, das selbst gerade etwa mit Tempo 120 überholte, von hinten hineingefahren. Der 22-Jährige am Steuer des anderen Wagens starb binnen kürzester Zeit. Die Strafkammer sprach den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig (Urt. v. 6.4.21, Az. 1 Ks 41 Js 18694/19).
Ursprünglich war der 24-Jährige auch wegen Totschlags angeklagt. Doch der bedingte Tötungsvorsatz sei ihm nicht nachzuweisen, sagte der Vorsitzende Richter Konrad Kliegl. Deswegen wurde dieser Vorwurf fallengelassen.
Angeklagte wollte Stärke seines Rennwagens demonstrieren
Der Angeklagte hatte seinen Sportwagen auf 575 PS und ein Maximaltempo von 350 Stundenkilometern getunt und hätte mit solch einem Boliden nicht auf öffentlichen Straßen fahren dürfen. An der Unfallstelle hätte er während der Unfallzeit maximal Tempo 100 fahren dürfen, er war tatsächlich mit 232 Stundenkilometern unterwegs.
Der Richter betonte, dass es dem 24-Jährigen in der Vergangenheit fast alles um sein Auto und Geschwindigkeit gegangen wäre. "Er hat die Autobahn als Spielwiese für seine Hobbys gebraucht."
Nach den Aussagen von Zeugen hatte der Angeklagte kurz vor dem Unfall auf der Fernstraße den anderen Verkehrsteilnehmern die Stärke seines Rennwagens deutlich demonstrieren wollen. Er habe sich sogar zurückfallen lassen, um dann mit seinem PS-starken Fahrzeug "das Feld von hinten aufzurollen", wie es der Kammervorsitzende formulierte.
Richter: "Bei 197 km/h wäre der Unfall noch vermeidbar gewesen"
Beim Aufprall auf den voranfahrenden Wagen hatte der Angeklagte nach den Berechnungen eines Gutachters nach einer Notbremsung immer noch eine Geschwindigkeit von 207 auf dem Tacho. Der angeklagte deutsche Staatsangehörige hatte den Unfall, bei dem er selbst weitgehend unverletzt blieb, zu Beginn des Prozesses bedauert. Er behauptete, dass der Autofahrer vor ihm ohne zu Blinken auf die linke Spur gewechselt sei und es dadurch zum Unfall gekommen wäre.
Doch der Richter gab dem Opfer keinerlei Mitschuld an dem Zusammenstoß. Kliegl sagte, dass es natürlich nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre, wenn der Angeklagte vorschriftsmäßig gefahren wäre. Doch nicht nur das: "Bei 197 Stundenkilometern wäre der Unfall für den Angeklagten noch vermeidbar gewesen", betonte er.
Der später getötete Fahrer hätte in dem auf 100 beschränkten Bereich vielleicht mit anderen Fahrern rechnen müssen, die maximal Tempo 150 fahren. Doch mit solchen "Verstößen außerhalb jeder Lebenserfahrung", wonach jemand die zulässige Geschwindigkeit um das 2,3-Fache überschreitet, hätte der junge Mann nicht rechnen müssen.
Ein Ku'Damm-Raser inzwischen wegen Mordes verurteilt
Die Staatsanwaltschaft hatte für den Raser eine achtjährige Gefängnisstrafe verlangt, die Verteidiger einen Freispruch. Verurteilt wurde der Mann wegen des im Jahr 2017 geschaffenen § 315 d gegen illegale Autorennen im Strafgesetzbuch (StGB).
Als verbotenes Rennen wird demnach nicht nur ein Wettbewerb zwischen zwei oder mehr Fahrern auf öffentlichen Straßen definiert. Auch ein Autofahrer, der allein mit seinem Wagen unterwegs ist, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", kann danach verurteilt werden. Bei tödlichem Ausgang ist die Höchststrafe zehn Jahre Haft.
Dass eine Verurteilung auch anders aussehen kann, hat erst vor Kurzem das LG Berlin im Fall der sogenannten Ku'damm-Raser gezeigt. Einer wurde wegen versuchten Mordes, ein anderer vom BGH wegen Mordes verurteilt.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
Raser wegen verbotenen Kraftfahrtrennens verurteilt: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44659 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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