Wenn eine Autowerkstatt nicht deutlich genug darauf hinweist, dass bei neu aufgezogenen Winterrädern die Radschrauben nach den ersten maximal 100 Kilometern nachgezogen werden müssen, und der Kunde draufhin einen Unfall erleidet, muss sie die den entstanden Schaden bezahlen. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des LG Heidelberg hervor.
In dem konkreten Fall stand lediglich auf der Rechnung über die Winterräder unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung ein Hinweis auf die Pflicht, die Radschrauben nachzuziehen, wie das Landgericht (LG) Heidelberg mitteilte. Damit sei die Werkstatt ihrer Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen (Urt. v. 27.06.2011, Az. 1 S 9/10).
Ein Mann hatte geklagt, weil er von der Werkstatt einen Schaden in Höhe von 4.000 Euro ersetzt bekommen wollte. Nachdem er rund 1.900 Kilometer gefahren war, hatte sich ein Rad während der Fahrt auf der Autobahn gelöst und der Mann einen Unfall gebaut.
Das Gericht gab ihm nun in der Berufungsinstanz Recht. Allerdings trage der Kläger eine Mitschuld von 25 Prozent, weil er die allmähliche Lockerung hätte bemerken müssen und nicht rechtzeitig zur Werkstatt gefahren war.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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LG Heidelberg: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4281 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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