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LG Heidelberg: Gemeinde haftet nicht für Stra­ßen­schäden

29.04.2011

Nach einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil wies das Gericht die Klage eines Autofahrers ab, der mit seinem Hinterrad auf einer wenig befahrenen Anliegerstraße in ein Schlagloch geraten war.

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Die Anliegerstraße sei nur von geringer Verkehrsbedeutung und das Schlagloch sei gut zu erkennen gewesen, so die Heidelberger Richter (Urt. v. 07.04.2011, Az. 5 O 269/10).

An dem Fahrzeug des Klägers kam es zu einem Schaden an dem Reifen und der Aluminiumfelge in Höhe von rund 1.000 Euro. Zum Unfallzeitpunkt war das Schlagloch, welches noch aus dem vorausgegangen Winter stammte, etwa 30 mal 70 cm groß und bis zu 7,5 cm tief. Der Pkw-Fahrer hat die Gemeinde auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verklagt.

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Der vom Kläger beschriebene Zustand der Straße sei zwar als Ärgernis, jedoch noch nicht als verkehrsunsicherer Zustand einzustufen sei. Aufgrund der Größe des Schlaglochs sei es den Verkehrsteilnehmern in der Regel möglich, diesem auszuweichen. Offenkundig sei es aber auch möglich, ein Schlagloch von dieser Größe bei angemessen reduzierter und angepasster Geschwindigkeit gefahrlos und ohne Schaden zu durchfahren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

 

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LG Heidelberg: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3149 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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