Mit seinem Pkw überfuhr ein Mann den Betonfuß eines mobilen Halteverbotsschildes, den mutmaßlich Dritte auf die Fahrbahn gelegt hatten. Haftet die Stadt für die Schäden am Pkw? Nein, so das LG Hanau.
Wegen eines Karnevalsumzuges stellte die Stadt Hanau mobile Halteverbotsschilder auf. Mit 28 Kilogramm schweren Betonblöcken wurden diese gesichert, damit sie nicht umfallen. Nach dem Ende der Veranstaltung fuhr ein Mann mit seinem Pkw über einen dieser Beschwerungsblöcke, der auf die Fahrbahn geraten war. Mutwillig hatten Dritte den Block demontiert und auf die Fahrbahn gelegt. Die rechte Seite des Autos wurde beschädigt. Der Mann verlangte Schadensersatz von der Stadt. Seiner Ansicht nach hätte die Stadt dafür sorgen müssen, dass die Schilder direkt nach Karneval wieder entfernt werden.
Hierfür zog der Mann zunächst vor das Amtsgericht (AG) Gelnhausen, welches noch zu seinen Gunsten entschied (Urt. v. 05.03.2024, Az. 52 C 133/20).
Das Landgericht (LG) Hanau als Berufungsinstanz wies die Klage des Mannes jedoch ab. Die Stadt habe das Schild mitsamt des Beschwerungsblockes nicht auf, sondern neben der Fahrbahn aufgestellt, also nicht selbst in den Straßenraum verbracht. Deshalb würde die Stadt nur haften, wenn sie beim Aufstellen der mobilen Verkehrsschilder eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei hier nicht der Fall (Urt. v. 4.12.2024, Az. 2 S 25/24).
LG Hanau: Stadt hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt
Das LG wies zunächst darauf hin, dass ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, utopisch sei. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht müsse die Stadt zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken und Vorkehrungen treffen, um die Schädigung anderer abzuwenden. Jedoch könnten nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden.
Zudem seien nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Auch wenn genau das hier geschehen ist, sei es insgesamt wenig wahrscheinlich, dass die Betonblöcke von selbst auf die Straße gelangen oder Dritte sie auf die Straße legen. Zudem sei am Unfallort eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern vorgeschrieben. Bei Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung hätte man den Betonblock auf der Straße erkennen können.
Die Stadt müsse die Schilder auch nicht ständig bewachen, bis sie abtransportiert werden. Der Stadt sei es nicht zumutbar, weitere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
Das Urteil des LG Hanau ist rechtskräftig.
eh/fkr/LTO-Redaktion
Mann überfährt Betonfuß eines mobilen Verkehrsschildes: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56612 (abgerufen am: 17.03.2025 )
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