Wie am Dienstag bekannt wurde, urteilte das LG Hamburg bereits Anfang März, dass eine Ticketbörse im Internet nicht den vertragswidrigen Verkauf personalisierter Tickets fördern darf. Wettbewerbswidrig sei bereits, trotz Kenntnis nicht gegen den Handel vorzugehen – die Betreiber der Plattform zerstreuten sogar die Bedenken der Nutzer, ob der Handel rechtmäßig ist.
Das Landgericht Hamburg (LG) untersagte damit einem Online-Ticketportal, den gewerblichen Weiterverkauf von personalisierten Tickets für die "Take-That"-Tour 2011 zu ermöglichen (Urt. 09.03.2011, Az. 315 O 489/10). Die Betreiber hätte die wettbewerbswidrigen Angebote sperren und Maßnahmen zur Kontrolle der Angebote einführen müssen. Außerdem hätten sie die Kunden darauf hinweisen müssen, dass die Tickets gerade nicht gültig seien, entschieden die Hamburger Richter.
Die klagende Konzertagentur ist der Veranstalter der "Take That"-Tour 2011 in Deutschland und bietet für einige Konzerte ausschließlich Tickets an, die im Internet erworben werden können. Die Eintrittskarten zu Preisen von bis zu 100 Euro werden mit aufgedrucktem Namen des Käufers personalisiert ausgegeben. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert der allein eintrittsberechtigte Käufer, dass ein gewerblicher Weiterverkauf ohne Zustimmung der Veranstalterin ausgeschlossen ist.
Die beklagte Ticketplattform tritt als Vermittler von Interessenten und Verkäufern von Eintrittskarten auf, die dort gegen Gebühr gehandelt werden können. Nachdem zahlreiche Tickets für "Take That"-Konzerte auf den Internetseiten der Beklagten angeboten worden waren, erwirkte die Klägerin bereits Ende Dezember letzten Jahres eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.
Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs in AGB wirksam
Diese hatte nicht nur Kenntnis von der Vertragswidrigkeit des Weiterverkaufs, sondern auch verunsicherten Käufern von "Take That"-Karten zuvor mitgeteilt, die Personalisierung bereite mangels Prüfung beim Einlass zu den Konzerten keine Probleme. Zudem garantierten die Betreiber zu 100 Prozent die Gültigkeit der Tickets.
Dem Argument der Beklagten, das Verbot des Weiterverkaufs in den AGB sei unwirksam, wollte das LG nicht folgen. Die Ersterwerber der Karten würden nicht unangemessen benachteiligt, weil die berechtigten Belange der Klägerin die Interessen der Erwerber überwiegen. Durch das Verbot sollen nämlich überhöhte Preise verhindert werden, die entstehen, wenn der gewerbliche Weiterverkauf der begrenzt verfügbaren Karten erlaubt wird.
Ausschlaggebend sei, dass in die Preisbildung nicht allein das Interesse einfließe, Gewinne zu erzielen – auch das Interesse der Künstler, ihre Darbietung möglichst vielen Fans zu vertretbaren Preisen zu ermöglichen, werde berücksichtigt. Dies rechtfertige die Unterbindung des gewerblichen Zweithandels; der bedeute nur eine weitere Gewinnmarge und höhere Endkosten für die Besucher der Konzerte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
ssc/LTO-Redaktion
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LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3504 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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