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Beleidigender Kommentar nicht entfernt: Alice Weidel klagt gegen Face­book

von Pia Lorenz

24.04.2018

Alice Weidel spricht im Bundestag

(c) dpa

Facebook hat einen Nutzer-Kommentar, der Alice Weidel beleidigt, trotz mehrfacher Aufforderung nicht gelöscht. Oder jedenfalls nicht so gelöscht, wie die AfD-Fraktionsvorsitzende es sich wünscht. Nun will sie eine einstweilige Verfügung erreichen. 

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Die Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion, Alice Weidel, geht wegen eines beleidigenden Kommentars auf einer Facebook-Seite gegen das soziale Netzwerk vor. Eine Nutzerin hatte sie dort u.a. wegen ihrer Homosexualität und als "Nazi-Sau" beleidigt. Weidel hat beantragt, Facebook per einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

Obgleich Facebook zweimal auf den Post aufmerksam gemacht wurde, weigerte das Netzwerk sich, diesen zu löschen, weil er nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Erst auf eine Abmahnung von Joachim Steinhöfel, der Weidel auch in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg vertritt, erklärte Facebook nach Angaben von Steinhöfel, auf den Post könne in Deutschland nicht mehr zugegriffen werden. 

Nach Angaben von Steinhöfel ist das falsch, weil man über einen Server im Ausland den Kommentar auch  weiterhin sehen könne, auch wenn man von Deutschland - zum Beispiel über ein Virtual Private Network (VPN) - darauf zugreife.

Nach Auskunft eines Gerichtssprechers wird es am Freitag um die Rechtsfrage gehen, ob Facebook unter diesen Umständen noch als mittelbarer Störer für die Verbreitung des Postings im Inland haftet. Ob und wie Facebook sich gegen den Erlass der Einstweiligen Verfügung wehren wird, ist noch unklar.

Bestellt hat sich für das Netzwerk nach Angaben des Gerichtssprechers die internationale Wirtschaftskanzlei White and Case, eine Stellungnahme hat die Kanzlei aber bisher innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben. 

Die Frage ist nicht ob, sondern wie Facebook löschen muss

Vor dem LG Hamburg dürfte es also am Freitag weniger darum gehen, ob Facebook zu wenig gelöscht  oder ob sich durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) etwas an der Löschpflicht von Facebook geändert hat. Das suggeriert allerdings die Pressemitteilung von Wettbewerbsrechtler Steinhöfel. Der ist auch als Publizist und Blogger aktiv. Eines seiner Lieblingsthemen: zu wenig sowie zu viel Gelöschtes von Facebook. "Facebook löscht immer wieder rechtswidrig legale Inhalte seiner Nutzer. Andererseits bleiben selbst eindeutig strafbare Inhalte online - dieser mindestens sechs Monate", teilt er auch mit Blick auf das Weidel-Verfahren mit. Für Steinhöfel ist das "ein komplettes Versagen der Kontrollinstanzen des Unternehmens". 

Er weist darauf hin, dass Facebook vor und nach dem Inkrafttreten des massiv kritisierten NetzDG, das die sozialen Netzwerke zu schnellerem Löschen bringen soll, auf den Post aufmerksam gemacht wurde und es auch nach dem Inkrafttreten abgelehnt habe, tätig zu werden. Bei aller werbewirksamen Aufmerksamkeit  für das Thema Meinungsfreiheit im Netz dürfte es um die Frage danach, ob gelöscht werden musste, am Freitag vor Gericht aber gar nicht gehen.

Fragen wird das LG Hamburg sich offenbar eher, ob ausreichend war, wie das soziale Netzwerk nach der Abmahnung von Steinhöfel agierte, als es offenbar dann doch einen gewissen Handlungsbedarf erkannte.  Reicht es aus, einen evident rechtswidrigen Post nicht zu löschen, sondern bloß aus einem bestimmten Land nicht mehr abrufbar zu machen?

Und auch diese Abrufbarkeit sei nur eine eingeschränkte, weil laut Steinhöfel den beleidigenden Post weiterhin finden kann, wer über einen VPN-Tunnel surft. Dieses Restrisiko sieht Facebook offenbar als hinnehmbar an. Laut Facebook wurde das Problem "unserer Auffassung nach behoben". Am Freitag könnte sich zeigen, ob das LG Hamburg das auch so sieht. 

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Pia Lorenz, Beleidigender Kommentar nicht entfernt: Alice Weidel klagt gegen Facebook . In: Legal Tribune Online, 24.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28253/ (abgerufen am: 03.02.2023 )

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