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LG Hamburg: Versicherungen müssen effektiven Jahreszinssatz für Ratenzuschläge angeben

04.05.2011

Bei Prämienraten-Zahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen muss für den erhobenen Ratenzuschlag der effektive Jahreszinssatz ausgewiesen werden. Andernfalls kann das Versicherungsunternehmen den Ratenzuschlag nicht unter Berufung auf diese Bedingungen verlangen. Dies entschied die Wettbewerbskammer des LG Hamburg am Dienstag.

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Die beklagte Versicherungsgesellschaft räumt ihren Kunden beim Abschluss von renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für letzteren Weg, wird ein sog. Ratenzuschlag erhoben.

In den vorformulierten Vertragsbedingungen des Versicherungsunternehmens wird für den Fall der unterjährigen Zahlung auf den Ratenzuschlag hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sah die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften.

Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben. Die im entschiedenen Fall verwendeten Klauseln verstießen gegen das Preisangaberecht, so die Richter. Werde dem Kunden gegen Aufpreis eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so stelle dieser entgeltliche Zahlungsaufschub einen Kredit dar. Entsprechend müssten nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden (Urt. v. 03.05.2011, Az. 312 O 334/10).

Die verwendeten Klauseln seien zudem unwirksam, da sie gegen das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot verstießen. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfielen. Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versicherungsverträge sei hierüber ausreichend informiert worden. 

Die Versicherungsgesellschaft darf die fraglichen Klauseln nicht weiter verwenden und auf ihrer Grundlage auch bei der Abwicklung bestehender Verträge keine Ratenzuschläge mehr verlangen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

 

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LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3190 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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