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LG Hamburg zur Identifikation von Produktfälschern: Paypal muss Daten von Kon­to­in­ha­bern her­aus­geben

12.07.2016

Online-Shopping mit Paypal (Symbolbild)

© contrastwerkstatt - Fotolia.com

Der Finanzdienstleister PayPal muss laut einem Urteil des LG Hamburg bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität der Kontoinhaber offenbaren.

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Rechteinhaber können vor deutschen Gerichten die Offenlegung der Inhaber-Daten von Paypal-Nutzern fordern, entschied das Landgericht (LG) Hamburg am Montag (Urt. v. 11.07.2016, Az. 308 O 126/16). Eine entsprechende Auskunft erstritt die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte. Ein Sprecher des LG Hamburg bestätigte den bisher nur mündlich vorgetragenen Tenor der Entscheidung, verwies aber darauf, dass die Begründung des noch nicht rechtskräftigen Urteils noch nicht vorliege.

Es ging um illegal kopierte Hörspiele, die im Internet zu Dumpingpreisen verkauft wurden und mit PayPal bezahlt werden konnten. Da die Verantwortlichen nicht über ein Impressum der Website oder über den Provider ermittelt werden konnten, forderte der geschädigte Hörspielverlag von PayPal die Herausgabe der Kontaktinformationen des Kontoinhabers. Der Zahlungsdienstleister, der in Europa mit Sitz in Luxemburg auftritt, verlangte dazu ein Urteil eines luxemburgischen Gerichts. Dem widersprach nun das LG Hamburg.

Nach Ansicht der Hamburger Richter müsse PayPal die Namen seiner Kontoinhaber auch dann offenlegen, wenn geschädigte Rechteinhaber in Deutschland auf Auskunft klagten, erklärten Rasch Rechtsanwälte am Montag. Eine europaweit tätige Bank dürfe die Geschädigten nicht darauf verweisen, nur am Sitz der Bank zu klagen, habe das LG entschieden. "Da PayPal im Online-Zahlungsverkehr inzwischen fast Standard ist, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung zu", sagt Mirko Brüß von der Hamburger Kanzlei. "Produktfälscher sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie sich hinter PayPal verstecken können."

PayPal erklärte, man habe keinerlei Absicht, die Verletzer geistiger Eigentumsrechte zu unterstützen oder zu schützen. Allerdings unterliege PayPal den luxemburgischen Gesetzen zum Bankgeheimnis. Danach dürfe eine Bank nur auf Grund von Luxemburger Gesetzen oder Luxemburger Gerichtsentscheidungen Ausnahmen vom Bankgeheimnis machen und die persönlichen Daten eines ihrer Kunden offenlegen. "PayPal nimmt die Rechtsauffassung des LG Hamburg zur Kenntnis und wird sie nach Erhalt der schriftlichen Begründung der Verfügung gemeinsam mit den deutschen und luxemburgischen Rechtsberatern und den zuständigen Behörden diskutieren, um einen rechtskonformen Weg der Auskunftserteilung zu finden, der nach Luxemburger Recht nicht strafbar ist."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa/ms/LTO-Redaktion

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LG Hamburg zur Identifikation von Produktfälschern: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19956 (abgerufen am: 04.12.2025 )

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