Das LG Hamburg hat mit einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil einer Online-Versandbuchhandlung verboten, auf dem Wege eines so genannten Fördermodells Bücher unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises zu verkaufen.
Für den Verkauf von Fachbüchern im Internet hatte der Anbieter ein "Fördermodell" entwickelt: Er wandte sich an Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen so genannten Fördertopf ein. Unternehmen, die Beiträge eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Versandbuchhandlung als "Partnerunternehmen" ausgewiesen. Bei einem Buchverkauf wurde der "Fördertopf" mit 10 Prozent des Ladenpreises belastet.
Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90 Prozent des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.
Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer des Landgerichts (LG) verstößt das "Fördermodell" gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten wird (Urt. v. 08.06.11, Az. 315 O 182/11).
Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den Topf, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um von der Versandbuchhandlung auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen für das eigene Unternehmen zu werben. Damit entfalle ein Teil des zehnprozentigen Förderbetrags nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die von der Antragsgegnerin eingeräumten Werbemöglichkeiten, so das Gericht.
cla/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg: Kür von Bierkönigin verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht
LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3523 (abgerufen am: 12.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag